Verfolgte erhalten auf Antrag beim örtlich zuständigen Sozialamt eine Ausgleichsleistung, wenn sie in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind. Dies ist dann der Fall, wenn das entsprechend § 82 Abs. 1 Sätze 1, 2 sowie Abs. 2 SGB XII ermittelte Einkommen die allgemeinen Einkommensgrenzen für die Hilfe in besonderen Lebenslagen zuzüglich der Kosten für Unterkunft und Heizkosten nicht übersteigt. Übersteigt das ermittelte Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze um einen Betrag, der geringer als die Ausgleichsleistung ist, wird der Differenzbetrag gezahlt.

Die Ausgleichsleistung beträgt 240 EUR bzw. bei Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus eigener Versicherung 180 EUR monatlich. Hinterbliebenenrenten, wie z. B. Witwen-/Witwerrenten sind unbeachtlich und mindern die Höhe der Ausgleichzahlung nicht.

Die Ausgleichszahlung wird nur dann gewährt, wenn die Verfolgungszeit mindestens 3 Jahre beträgt oder bis zum 2.10.1990 andauerte. Die Ausgleichsleistung wird monatlich im Voraus gezahlt. Sie ist unpfändbar und wird auch nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet. Sie beginnt mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat.

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