Erfordert die Erteilung einer Rehabilitierungsbescheinigung voraussichtlich längere Zeit, kann die Rehabilitierungsbehörde eine vorläufige Bescheinigung erteilen. Diese vorläufige Bescheinigung kann Grundlage für Leistungen nach dem 2./3. Abschnitt des BerRehaG sein, d. h. für die bevorzugte berufliche Fortbildung/Umschulung, einschließlich der Förderung nach § 60 BAföG sowie die bedürftigkeitsabhängige Ausgleichszahlung.[1] Ein Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung kann nicht auf Grundlage einer vorläufigen Rehabilitierungsbescheinigung erfolgen.

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