Die Rehabilitierungsbescheinigung enthält u. a. folgende Angaben:

  • Verfolgteneigenschaft und Bestätigung, dass Ausschlussgründe für eine berufliche Rehabilitierung nicht vorliegen,
  • Beginn und Ende der Verfolgungszeit,
  • Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung eines Fach- oder Hochschulstudiums vor dem 3.10.1990 bzw. Angaben über eine wegen Verfolgungsmaßnahmen nicht abgeschlossene Fach- oder Hochschulausbildung sowie die voraussichtliche Dauer dieser Ausbildung bis zum regelmäßigen Abschluss,
  • Angaben über die (fiktive) Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, die ohne die Verfolgung ausgeübt worden wäre,
  • ggf. Feststellung und Dauer einer verfolgungsbedingt unterbliebenen Kindererziehung (ab 2019).

Die fiktive Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit wird in die Leistungsgruppen nach den Anlagen 1 bis 16 FRG (für Verfolgungszeiten bis 1949) bzw. in die Qualifikationsgruppen und die Wirtschaftsbereiche nach Anlage 13 und Anlage 14 zum SGB VI (für Verfolgungszeiten ab 31.12.1949) eingeordnet. Aufgrund dieser Zuordnung und der Qualifizierung der Verfolgten lassen sich Tabellenentgelte ermitteln, die Verfolgte ohne die Verfolgung verdient hätten. Diese Einstufung ist für den Nachteilsausgleich in der Rentenversicherung erforderlich.

 
Praxis-Beispiel

Rehabilitierungsbescheinigung

Tätigkeit als selbstständiger Fleischermeister bis 30.6.1973

politische Haft vom 1.7.1973 bis zum 31.5.1975

danach Aushilfskellner bis zur Übersiedlung in die Bundesrepublik am 14.2.1976

Durch einen Beschluss des Landgerichts Chemnitz wurde festgestellt, dass der Freiheitsentzug zu Unrecht erfolgte und der Verfolgte zu rehabilitieren ist.

Die Rehabilitierungsbescheinigung wird für die Zeit vom 1.7.1970 bis 14.2.1976 ausgestellt. Der Verfolgte wird durchgehend als Fleischermeister beruflich rehabilitiert, da er auch nach der Haft verfolgungsbedingt nicht mehr seinen bisherigen Beruf ausüben konnte. Die Tätigkeit als Meister wird der Qualifikationsgruppe 3 nach der Anlage 13 zum SGB VI und dem Wirtschaftsbereich 10 nach der Anlage 14 zum SGB VI (Lebensmittelindustrie) zugeordnet. Als Meister hätte er so z. B. 17.763 DM im Jahr 1973 verdient.

2.1 Bindungswirkung

Die zuständigen Behörden, die Leistungen nach dem BerRehaG oder nach § 60 BAföG erbringen, sind an die Feststellungen in der Rehabilitierungsbescheinigung gebunden.

2.2 Vorläufige Rehabilitierungsbescheinigung

Erfordert die Erteilung einer Rehabilitierungsbescheinigung voraussichtlich längere Zeit, kann die Rehabilitierungsbehörde eine vorläufige Bescheinigung erteilen. Diese vorläufige Bescheinigung kann Grundlage für Leistungen nach dem 2./3. Abschnitt des BerRehaG sein, d. h. für die bevorzugte berufliche Fortbildung/Umschulung, einschließlich der Förderung nach § 60 BAföG sowie die bedürftigkeitsabhängige Ausgleichszahlung.[1] Ein Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung kann nicht auf Grundlage einer vorläufigen Rehabilitierungsbescheinigung erfolgen.

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