Mitglieder, die wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung sind, sind vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausgenommen.[1] Werden weitere beitragspflichtige Einnahmen bezogen (z. B. Rente, Versorgungsbezüge), ist die Ausnahmeregelung auf diese weiteren beitragspflichtigen Einnahmen nicht anzuwenden. Gleiches gilt, wenn neben der Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs des Bürgergelds auch eine weitere Versicherungspflicht besteht (Mehrfachversicherung) und aufgrund dessen Beitragspflichten zu erfüllen sind.

 
Praxis-Beispiel

Bezug von Bürgergeld neben versicherungspflichtiger Beschäftigung

Ein Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II, 30 Jahre, keine Kinder, ist kranken- und pflegeversicherungspflichtiges Mitglied bei der Krankenkasse A und deren Pflegekasse. Am 1.8. nimmt er zusätzlich eine u. a. kranken- und pflegeversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Müller GmbH auf. Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt 700 EUR. Das Bürgergeld wird gekürzt weitergezahlt.

Ergebnis: Die Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung besteht neben der Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Bürgergeld. Für das Bürgergeld ist kein Beitragszuschlag für Kinderlose zu entrichten. Von dem Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung ist hingegen der Beitragszuschlag für Kinderlose zu berechnen.

 
Hinweis

Kinderlosenzuschlag für Arbeitslosengeldempfänger

Die versicherungspflichtigen Bezieher von Leistungen nach dem SGB III sind von der Beitragszuschlagspflicht nicht ausgenommen. Für diese Mitglieder zahlt jedoch die Bundesagentur für Arbeit eine Pauschale i. H. v. 20 Mio. EUR pro Jahr an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung.[2] Von der Pauschale nicht erfasst sind Bezieher von Entgeltersatzleistungen (z. B. Krankengeld), deren Leistungen in Höhe der Leistungen nach dem SGB III gezahlt werden; diese Personengruppe ist von der individuellen Beitragszuschlagspflicht nicht ausgenommen.

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