Der Pflegebedürftige kann für die Durchführung des Beratungseinsatzes einen
- zugelassenen Pflegedienst seiner Wahl,
- qualifizierte Pflegeberater,
- neutralen und unabhängigen Beratungsstellen mit pflegefachlicher Kompetenz und
- von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachkraft
beauftragen.[1]
Denselben Pflegedienst beauftragen
Der Pflegebedürftige sollte jeweils denselben Pflegedienst beauftragen. So kann der Pflegedienst sicherstellen, dass der Beratungsbesuch von derselben Pflegefachkraft durchgeführt wird. Damit wird einerseits das Vertrauen gefestigt und andererseits die Kontinuität/Effektivität der unterstützenden Beratung gewährleistet.
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