Begriff

Die Agentur für Arbeit übernimmt bei Leistungsbeziehern von Arbeitslosengeld bei Vorliegen der Voraussetzungen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in Abgrenzung zur Beitragszahlung im Rahmen der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung. Übernommen werden bei Vorliegen der Voraussetzungen auch Beiträge bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung (z. B. an eine berufsständische Versorgungseinrichtung/Versorgungswerk).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Zentrale Vorschrift für die Übernahme von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung ist § 174 SGB III. Für die Übernahme und Erstattung von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ist § 173 SGB III die zentrale Vorschrift.

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