Erhalten Geschiedene Unterhalt, so ist dieser Unterhalt bei einer freiwilligen Versicherung in der Krankenversicherung des Unterhaltsberechtigten als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen. Es ist der gesamte Unterhalt bei der Beitragsbemessung heranzuziehen. Dabei ist es unerheblich, ob der Unterhalt in einen Elementarunterhalt und einen Vorsorgeunterhalt aufgeteilt wird. Lediglich die Unterhaltszahlungen für Kinder werden nicht auf das Einkommen des unterhaltsberechtigten Elternteils angerechnet.

Ist der Unterhaltsverpflichtete ebenfalls freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, sind seine Einnahmen in voller Höhe zur Beitragsbemessung heranzuziehen. Die Unterhaltsleistungen mindern die beitragspflichtigen Einnahmen nicht.

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