Für alle Zahlungen von Beiträgen an die Rentenversicherung, die nicht als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt werden, gilt die Verordnung über die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (RV-BZV).

Beiträge zur freiwilligen Versicherung und zur Höherversicherung sowie Pflichtbeiträge der selbstständig Tätigen sind von den Versicherten direkt an den Rentenversicherungsträger zu zahlen. Die Versicherten erhalten zum Nachweis der in einem Kalenderjahr gezahlten Beiträge bis zum 28.2. des Folgejahres eine Beitragsbescheinigung.

1.1.1 Inhalte der Beitragsbescheinigung

Die Beitragsbescheinigung hat folgende Angaben zu enthalten:[1]

  • Versicherungsnummer,
  • Vor- und Familiennamen des Versicherten,
  • Verwendungszeitraum,
  • Beitragshöhe,
  • Beitragsart,
  • Beitragsbemessungsgrundlage.

1.1.2 Beitragsbescheinigung für Beiträge nach dem 28.2. eines Jahres

Eine Beitragsbescheinigung ist abweichend davon unverzüglich auszustellen, wenn Beiträge nach dem 28.2. eines Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr gezahlt worden sind. Werden Höherversicherungsbeiträge gezahlt, ist außer den o. g. Angaben auch das Jahr der Zahlung auf der Beitragsbescheinigung anzugeben. Bei Höherversicherungsbeiträgen, die neben Pflichtbeiträgen gezahlt werden, ist frühestens eine Beitragsbescheinigung auszustellen, wenn für ihren Verwendungszeitraum die beitragspflichtigen Einnahmen bescheinigt worden sind.

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