Wenn nach einer Behandlung der Erfolg ärztlicher Maßnahmen ausbleibt, können die Ursachen in der Eigenart der Erkrankung oder in der Unzulänglichkeit ärztlicher Bemühungen liegen. Für den ärztlichen Behandlungsfehler sind nur die unzulänglichen Bemühungen bedeutsam. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein Behandlungsfehler vor, wenn gegen die allgemein anerkannte Regeln der ärztlichen Wissenschaft verstoßen wird. Damit handelt der Arzt fahrlässig oder vorsätzlich.

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