0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde mit Wirkung vom 1.1.1989 an durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 eingeführt (BGBl. I S. 2477). Eine Vorgängervorschrift existiert nicht. Durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten v. 20.2.2013 (BGBl. I S. 277) wurde mit Wirkung vom 26.2.2013 an das Wort "können" durch das Wort "sollen" ersetzt. Wegen der unterschiedlichen Weise, in der bis dahin Unterstützungsmaßnahmen der Krankenkassen erbracht wurden, werden diese Maßnahmen damit gesetzlich konkretisiert (BT-Drs. 17/10488) und der Ermessensspielraum der Krankenkassen eingeschränkt.

 

Rz. 1a

Die Norm wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG) v. 4.4.2017 (BGBl. I S. 778) mit Wirkung zum 11.4.2017 um die Sätze 2 und 3 erweitert. Die Art der Unterstützung durch die Krankenkasse wird konkretisiert.

 

Rz. 1b

Das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) hat mit Wirkung zum 26.11.2019 Satz 3 geändert. Die Regelung wird redaktionell an die Begriffsbestimmung des Art. 4 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift dient der Verfolgung des vermuteten Rechts auf Schadensersatz durch den Versicherten. Die Krankenkasse soll mit dem Patienten klären, ob ein Behandlungsfehler vorliegt und ihn bei der Verfolgung eines Schadensersatzanspruchs unterstützen. Die Norm konkretisiert und erweitert als lex specialis den Beratungsanspruch des Versicherten (§ 15 SGB I).

1.1 Schadensersatz

 

Rz. 3

Der Patient hat einen Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens durch erforderliche Heilbehandlungskosten sowie auf Schmerzensgeld, wenn der ärztliche Behandlungsfehler ursächlich für einen Gesundheitsschaden ist (z. B. Lähmungserscheinungen im rechten Bein aufgrund einer Nervenschädigung durch einen fehlerhaften operativen Eingriff). Der Anspruch auf Schadensersatz geht auf leistungspflichtige Sozialversicherungsträger über, soweit diese aufgrund des Gesundheitsschadens Sozialleistungen zu erbringen haben (§ 116 Abs. 1 SGB X).

1.2 Beweislast

 

Rz. 4

Wenn durch die Behandlung ein Gesundheitsschaden eintritt, wird vermutet, dass der Arzt schuldhaft gehandelt und einen Fehler begangen hat (§ 630h Abs. 1 BGB). Der Arzt trägt die Beweislast dafür, dass er nicht schuldhaft gehandelt hat (Beweislastumkehr, BGH, Urteil v. 7.6.2011, VI ZR 87/10).

Der Behandlungsfehler muss ursächlich für den eingetretenen Gesundheitsschaden sein. Den Beweis hat der Patient anzutreten. Ausnahme: Der Arzt begeht einen groben Behandlungsfehler.

 

Rz. 5

Zur Beweislast des Arztes gehört auch der Nachweis, dass der Patient in die Behandlung eingewilligt hat und über die Behandlung aufgeklärt wurde (§§ 630d, 630e, 630h Abs. 2 BGB).

Wenn durch die Behandlung ein Gesundheitsschaden eintritt und der Patient dieses Risiko kannte, liegt kein Behandlungsfehler vor.

 

Rz. 6

Erforderliche medizinische Maßnahmen und Ergebnisse sind in der Patientenakte aufzuzeichnen und aufzubewahren (§ 630f BGB). Fehlen entsprechende Aufzeichnungen oder wurde die Patientenakte nicht aufbewahrt, wird vermutet, dass die Maßnahmen nicht getroffen wurden (§ 630h Abs. 3 BGB).

 

Rz. 7

Bei einem groben Behandlungsfehler wird vermutet, dass der Fehler für den Gesundheitsschaden ursächlich ist (§ 630h Abs. 5 BGB). Den Arzt trifft die Beweislast dafür, dass der Gesundheitsschaden nicht ursächlich auf den Behandlungsfehler zurückzuführen ist.

 

Rz. 8

Von einem groben Behandlungsfehler ist auszugehen, wenn

  • der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und
  • einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.

1.3 Verjährung des Anspruchs

 

Rz. 9

Der Schadensersatzanspruch verjährt nach 3 Jahren und kann dann nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem

  • der Anspruch entstanden ist und
  • der Patient von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB).

Die Kenntnis ist beim Patienten vorhanden, wenn die ihm bekannten Tatsachen ausreichen, daraus auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Arztes und die Ursächlichkeit für den Schaden zu schließen.

Den Eintritt der Verjährung muss auch ein Sozialversicherungsträger gegen sich gelten lassen, wenn Schadensersatzansprüche auf ihn übergegangen sind.

1.4 Strafrechtliche Folgen

 

Rz. 10

Strafrechtlich kann es sich beim Behandlungsfehler insbesondere um fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) oder fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) handeln. Beweiserhebung und Beweiswürdigung liegen beim Strafgericht.

1.5 Durchsetzung von Ansprüchen

 

Rz. 11

Um Schadensersatzansprüche durchzusetzen, können Patienten zunächst außergerichtlich und kos...

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