Behörden sind berechtigt, Beglaubigungen von Abschriften eigener Urkunden vorzunehmen.[1] Die Sozialleistungsträger sind darüber hinaus berechtigt[2] Urkunden anderer Behörden zu beglaubigen. Zur Beglaubigung von Fremdurkunden besteht keine Verpflichtung.
Ausnahme von der Befugnis
Abschriften dürfen gemäß § 29 Abs. 2 SGB X nicht beglaubigt werden, wenn Umstände zu der Annahme berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstücks, dessen Abschrift beglaubigt werden soll, geändert worden ist, insbesondere wenn dieses Schriftstück Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen und Zeichen enthält oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstücks aufgehoben ist.
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