Sachstand:

Nach § 230 Satz 2 SGB V wird der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmearten bis zur Beitragsbemessung berücksichtigt. Dies bedeutet, dass ein Rentner, der Einkünfte insgesamt über der Beitragsbemessungsgrenze hat, zunächst zu viel Beiträge zahlen muss. Da die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus der Rente hälftig vom Rentner und vom Rentenversicherungsträger getragen werden, ist auch der Rentenversicherungsträger mit Beitragsanteilen belastet, die aus Einnahmen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze resultieren.

Die Krankenkasse erstattet dem Mitglied allerdings gemäß § 231 Absatz 2 SGB V auf Antrag die von ihm selbst getragenen Anteile an den Beiträgen, soweit sie auf Beträge entfallen, um die die Rente zusammen mit den übrigen der Beitragsbemessung zu Grunde gelegten Einnahmen des Mitglieds die Beitragsbemessungsgrenze überschritten hat. Über § 57 Absatz 1 SGB XI gilt die Regelung auch für die Pflegeversicherung. Die Vorschrift beschränkt die Erstattung ausdrücklich auf den Anteil des Rentners, der Beitragsanteil des Rentenversicherungsträgers verbleibt der Krankenkasse.

Für freiwillig krankenversicherte Rentner enthält § 240 Absatz 3 Satz 2 SGB V eine dem § 231 Absatz 2 SGB V vergleichbare Regelung. Danach hat der Rentner statt des Beitrags aus der Rente nur den Zuschuss des Rentenversicherungsträgers bei der Krankenkasse einzuzahlen, soweit die Beitragserhebung aus dem Arbeitsentgelt einschließlich der übrigen Einnahmen und der Rente insgesamt zu einer über der Beitragsbemessung liegenden Belastung führen würde. Mit dem Zuschuss nach § 106 SGB VI erhält die Krankenkasse somit insgesamt Beiträge für eine Beitragsbemessungsgrundlage über der Beitragsbemessungsgrenze.

Bei Prüfungen im Bereich der Krankenversicherung und der Rentenversicherung hat der Bundesrechnungshof die Regelung in § 231 Absatz 2 SGB V bemängelt. Er hat auf Grund von Statistiken des Bundesministeriums für Gesundheit festgestellt, dass der Rentenversicherung in den Jahren 1997 und 1998 Mittel in Höhe von ca. 12,4 Mio. DM dadurch entzogen wurden, dass lediglich der Rentner selbst nach § 231 Absatz 2 SGB V einen Erstattungsanspruch hat, der Rentenversicherungsträger jedoch nicht. Der Bundesrechnungshof hat in einer Prüfmitteilung vom 21. Juni 2000 gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung vorgeschlagen, § 231 Absatz 2 SGB V zu ändern (vgl. Anlage). Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung hat das Bundesministerium für Gesundheit, die BfA. die Bundesknappschaft und den VDR um Stellungnahme gebeten.

Für freiwillig krankenversicherte Rentner enthält § 240 Absatz 3 Satz 1 SGB V eine dem § 230 Satz 2 SGB V entsprechende Regelung; damit hat sich der Bundesrechnungshof erkennbar nicht auseinander gesetzt

Nach § 240 Absatz 3 Satz 2 SGB V hat der Rentner statt des Beitrags aus der Rente nur den Zuschuss des Rentenversicherungsträgers bei der Krankenkasse einzuzahlen, soweit die Beitragserhebung aus dem Arbeitsentgelt einschließlich der übrigen Einnahmen und der Rente insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Belastung führen würde. Betroffen sind in erster Linie Rentner, die krankenversicherungsfrei sind und allein auf der Grundlage des Arbeitsentgelts schon Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze zahlen. Denkbar sind auch Fälle, in denen der Rentner aus anderen Gründen als der Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze mit dem Arbeitsentgelt versicherungsfrei ist (z. B. selbständig Tätige, Beamte, Versorgungsbezieher) und ein Teil der Rente zusammen mit den übrigen Einnahmen unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt.

Mit dem Zuschuss nach § 106 SGB VI erhält die Krankenkasse insgesamt Beiträge für eine Beitragsbemessungsgrundlage über der Beitragsbemessungsgrenze. Anders als bei pflichtversicherten Rentnern kommt es bei freiwillig versicherten Rentnern aber nicht zu einer Erstattung von Beiträgen auf Antrag, da der Rentner selbst nicht mit Beiträgen über der Beitragsbemessungsgrenze belastet ist.

Will man den Rentenversicherungsträger bei freiwillig krankenversicherten und bei pflichtversicherten Rentnern gleichermaßen entlasten, käme dies de facto der Einführung einer neuen Begrenzung des Zuschusses nach § 106 SGB VI/§ 106 a SGB VI gleich. Denn es kann wohl kaum verlangt werden, dass der Rentenversicherungsträger den Zuschuss zunächst an den Rentner zahlt, der ihn an die Krankenkasse durchreicht, und die Krankenkasse anschließend den Zuschuss wieder an den Rentenversicherungsträger zurückzahlt.

In den Fällen des § 240 Absatz 3 SGB V wird die Krankenversicherung zu Lasten der Rentenversicherung entlastet. Der Rentner gibt den Zuschuss des Rentenversicherungsträgers an die Krankenkasse weiter, obwohl die Rente bzw. ein Teil davon selbst nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehört.

Das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot dürfte allerdings einer unterschiedlichen Behandlung der Fallgestaltungen (pflichtversicherte Rentner auf der einen Seite und Zuschussempf...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge