hier: Nutzung der Kennzeichen für Additionspflege (KENNZAP) und Mehrfachbeschäftigung (KENNZMF)

Nach § 44 Abs. 3 Satz 1 SGB XI haben die Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen die in der Rentenversicherung nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI zu versichernden Pflegepersonen dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Die Umsetzung des Meldeverfahrens für diese nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen erfolgt im DSME/DBME im Rahmen des für Beschäftigte in der DEÜV geregelten Verfahrens. Im Zuge einer Rechtsänderung wurde zum 1.1.2016 zusätzlich zu dem von Anfang an bestehenden und auch genutzten Kennzeichen für Mehrfachbeschäftigung (KENNZMF) ein Kennzeichen für Additionspflege (KENNZAP) geschaffen.

Hinsichtlich der Nutzung der Kennzeichen KENNZAP und KENNZMF sind nunmehr Unsicherheiten auf Seiten der Pflegekassen bekannt geworden. In Ergänzung zum gemeinsamen Rundschreiben zur "Renten- und Arbeitslosenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen" vom 13.12.2016 sollen die nachfolgend aufgeführten Regelungen eine höhere Anwendungssicherheit und Datenqualität gewährleisten:

  • Übt eine Pflegeperson zeitgleich mehrere Pflegetätigkeiten aus, welche jeweils für sich allein betrachtet die für die Rentenversicherungspflicht notwendige Mindestpflegestundenzahl und die Mindestanzahl an Pflegetagen nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI erreichen und von einer Pflegekasse zu melden sind, ist das KENNZMF mit "J" zu befüllen. In allen anderen Fällen ist das Feld KENNZMF mit "N" zu befüllen
  • Werden die für die Rentenversicherungspflicht notwendige Mindestpflegestundenzahl und die Mindestanzahl an Pflegetagen nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI nur durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erreicht (Additionspflege), ist für alle zeitgleichen Pflegetätigkeiten die Anzahl der Pflegetätigkeiten im Feld KENNZAP (>1) anzugeben. Bei der Anzahl der Pflegetätigkeiten sind dabei auch die Pflegetätigkeiten zu berücksichtigen, welche bereits für sich allein betrachtet die für die Rentenversicherungspflicht notwendige Mindestpflegestundenzahl und die Mindestanzahl an Pflegetagen nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI erreichen und für deren Meldung auch das Feld KENNZAP entsprechend zu befüllen ist. Die Kennzeichnung hat unabhängig davon zu erfolgen, ob die Meldungen lediglich von einer oder mehreren Pflegekassen abzugeben sind.
  • Die Pflege eines Pflegebedürftigen durch mehrere Pflegepersonen (Mehrfachpflege) wird im Meldeverfahren nicht gesondert gekennzeichnet.
  • Die Meldungen sind nach den zum Meldezeitraum-Ende vorliegenden Verhältnissen zu erstatten.

Im Rahmen der nächsten Überarbeitung werden das gemeinsame Rundschreiben zur "Renten- und Arbeitslosenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen" sowie die "Vereinbarung zur Beitragszahlung und zum Meldeverfahren zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V." entsprechend ergänzt.

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