hier: Praktikanten ohne Arbeitsentgelt

In der zur Definition des Personengruppenschlüssels 190 am 17.03.2009 stattgefundenen Arbeitsgruppensitzung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung wurden die Festlegungen für den Personenkreis der Beschäftigten, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind, getroffen und die entsprechenden Ergänzungen im gemeinsamen Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" erarbeitet. In der nachfolgenden Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 18./19.05.2009 wurden die Änderungen beschlossen (TOP 11).

Zum Personenkreis der Beschäftigten, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind, gehören auch Personen, die während des Studiums ein vorgeschriebenes oder freiwillig geleistetes Praktikum unentgeltlich ausüben.

Als ergänzende Klarstellung zu Abschnitt 1.1.6.1 des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" wird darauf hingewiesen, dass für Personen, die während des Studiums ein soziaversicherungsfreies Praktikum ausüben und kein (unfallversicherungspflichtiges) Arbeitsentgelt erzielen, keine Meldungen abzugeben sind.

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