hier: Analoge Anwendung auch in den Fällen des § 55 Abs. 2 und 3 SGB V

Sachstand:

Aufgrund der BSG-Rechtsprechung vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 41/06 R - sieht die Verwaltungsvereinbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen zu § 62 SGB V inzwischen vor, dass zu den berücksichtigungsfähigen Angehörigen (alle) Kinder bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, generell (unabhängig davon, ob sie familien-, pflicht-, freiwillig oder nicht gesetzlich versichert sind) zu berücksichtigen sind. Ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollenden, ist (weiterhin) das Bestehen einer Familienversicherung Voraussetzung.

Das Urteil des BSG vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 41/06 R - bezieht sich ausschließlich auf die Bestimmung des § 62 SGB V. Gleich lautend der Regelung zu § 62 SGB V ist es aber auch in den Fällen des § 55 Abs. 2 und 3 SGB V so, dass als Einnahmen zum Lebensunterhalt der Versicherten auch die Einnahmen anderer in dem gemeinsamen Haushalt lebender Angehöriger und Angehöriger des Lebenspartners gelten.

Das gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 13. Dezember 2004 zu den leistungsrechtlichen Auswirkungen der Neuregelungen im Zahnersatzbereich ab 1. Januar 2005 wertet unter Absatz 2 des Punktes 3.2 (individuelle Prüfung) als Angehörige im Sinne des § 55 Abs. 2 SGB V die Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie Kinder, wenn sie die Voraussetzungen nach § 10 SGB V erfüllen.

Obwohl sich das Urteil des BSG vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 41/06 R - lediglich auf die Bestimmung des § 62 SGB V bezieht, bestand auch für die Fälle des § 55 Abs. 2 und 3 SGB V ein Erörterungsbedarf dahingehend, inwieweit hier eine analoge Anwendung vorzunehmen ist.

Besprechungsergebnis:

Nach Auffassung der Spitzenverbände der Krankenkassen ist das Urteil des BSG vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 41/06 R - auch auf die Fälle des § 55 Abs. 2 und 3 SGB V anzuwenden. Das gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 13. Dezember 2004 zu den leistungsrechtlichen Auswirkungen der Neuregelungen im Zahnersatzbereich ab 1. Januar 2005 wird bei Gelegenheit entsprechend angepasst.

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