hier: Berücksichtigungsfähige Angehörige - Kinderfreibetrag

Sachstand:

Bei der Ermittlung der Belastungsgrenze wird von den jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden berücksichtigungsfähigen Angehörigen (Ehegatte/Lebenspartner oder sonstiger Angehöriger) ein Betrag in Höhe von 15 v. H. der jährlichen Bezugsgröße, für jeden weiteren im gemeinsamen Haushalt lebenden berücksichtigungsfähigen Angehörigen ein Betrag in Höhe von 10 v. H. der jährlichen Bezugsgröße abgezogen. Für jedes berücksichtigungsfähige Kind sind die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt um den sich nach § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG ergebenden Freibetrag zu mindern.

Aufgrund der BSG-Rechtsprechung vom 26. Juni 2007 – B 1 KR 41/06 R – sieht die Verwaltungsvereinbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen zu § 62 SGB V inzwischen vor, dass zu den berücksichtigungsfähigen Angehörigen (alle) Kinder bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, generell (unabhängig davon, ob sie familien-, pflicht-, freiwillig oder nicht gesetzlich versichert sind) zählen. Ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollenden, ist (weiterhin) das Bestehen einer Familienversicherung Voraussetzung.

Mit Schreiben vom 15. Mai 2009 hat sich das Bundesversicherungsamt u. a. an den GKV-Spitzenverband gewandt und eine Überprüfung der bisherigen Rechtsauslegung gebeten (vgl. Anlage 1).

Besprechungsergebnis:

Die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene und der GKV-Spitzenverband halten an ihrer Auffassung fest, dass bei der Ermittlung der Belastungsgrenze Kinder bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, generell (unabhängig davon, ob sie familien-, pflicht-, freiwillig oder nicht gesetzlich versichert sind) zu den berücksichtigungsfähigen Angehörigen zählen. Ab dem Kalenderjahr, in dem Kinder das 19. Lebensjahr vollenden, ist das Bestehen einer Familienversicherung grundsätzlich Voraussetzung für eine Berücksichtigung als Angehörige.

Anmerkung

Der GKV-Spitzenverband hat mit Schreiben vom 3. August 2009 entsprechend gegenüber dem Bundesversicherungsamt Stellung genommen (vgl. Anlage 2).

Anlagen [Anmerkung der Redaktion: Anlagen hier nicht abgebildet.]

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