hier: Begrenzung des Krankengeldes auf das Nettoarbeitsentgelt bei freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmern

Sachstand:

Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V beträgt das Krankengeld 70 vom Hundert (v. H.) des erzielten regelmäßigen, der Beitragsberechnung unterliegenden Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens (Regelentgelt). Für die Berechnung des Regelentgelts ist der dreihundertsechzigste Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 23a SGB IV der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat, dem nach § 47 Abs. 2 Satz 1 bis 5 SGB V berechneten Arbeitsentgelt hinzuzurechnen (§ 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 v. H. des bei entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 2 SGB V berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts ist der sich aus dem kalendertäglichen Hinzurechnungsbetrag nach § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V ergebende Anteil am Nettoarbeitsentgelt mit dem Vomhundertsatz anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des kalendertäglichen Regelentgeltbetrages nach § 47 Abs. 2 Satz 1 bis 5 SGB V zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebenden Nettoarbeitsentgelt ergibt (§ 47 Abs. 1 Satz 3 SGB V). Das nach § 47 Abs. 1 Satz 1 bis 3 SGB V berechnete kalendertägliche Krankengeld darf das sich aus dem Arbeitsentgelt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 bis 5 SGB V ergebende kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen (§ 47 Abs. 1 Satz 4 SGB V).

Die Spitzenverbände der Krankenkassen gingen in der Vergangenheit davon aus, dass der Arbeitgeber für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer in der Regel keine Angaben über den beitragspflichtigen Teil der Einmalzahlungen in der Krankenversicherung in der Entgeltbescheinigung machen kann, weil er für den Arbeitnehmer keine Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung aus dem Arbeitsentgelt berechnet. Die freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmer haben vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit allerdings regelmäßig den Höchstbeitrag in der Krankenversicherung gezahlt. Vor diesem Hintergrund vertraten die Spitzenverbände der Krankenkassen die Auffassung, dass diesem Personenkreis das Höchstkrankengeld - jedoch höchstens 100 v. H. des letzten Nettoarbeitsentgelts - zu zahlen ist. Für den Fall, dass der Arbeitgeber für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer die (fiktive) Höhe des beitragspflichtigen Teils der Einmalzahlungen in der Krankenversicherung bescheinigt, hat die Berechnung des Krankengeldes nach den in § 47 Abs. 2 Satz 6 und Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V geregelten Vorgaben zu erfolgen (vgl. gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger zur Berechnung, Höhe und Zahlung des Krankengeldes und Verletztengeldes vom 29. November 2005, Abschnitt 4.3.4).

Zwischenzeitlich nahm das Bundesversicherungsamt (BVA) zur Thematik mit Schreiben vom 5. November 2008 gegenüber einer Versicherten Stellung, die um Überprüfung der Krankengeldberechnung ihrer Krankenkasse gebeten hatte (Anlage 1). Die Versicherte vertrat unter Hinweis auf Abschnitt 4.3.4 des in Rede stehenden Rundschreibens die Auffassung, dass ihr aufgrund des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung auch ein Krankengeld in Höhe von 100 v. H. des letzten Nettoarbeitsentgelts zustehe. Die Krankenkasse folgte dieser Argumentation jedoch nicht und verwies auf Abschnitt 4.3 des in Rede stehenden Rundschreibens sowie das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Februar 2003 – L 16 KR 104/02 – (Anlage 2), wonach Einmalzahlungen lediglich dann bei der Krankengeldberechnung berücksichtigt werden können, wenn diese nach § 23a SGB IV der Beitragsberechnung zugrunde gelegen haben. Das BVA brachte in seiner Stellungnahme zum Ausdruck, dass die Auffassung der Krankenkasse geteilt werde. Die Zahlung eines Krankengeldes in Höhe des letzten Nettoarbeitsentgelts für freiwillig Versicherte, die bereits mit ihrem laufenden Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten, sei gesetzlich nicht vorgesehen und daher rechtswidrig. Insoweit sei das gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger zur Berechnung, Höhe und Zahlung des Krankengeldes und Verletztengeldes vom 29. November 2005 unzutreffend.

Vor diesem Hintergrund war eine Erörterung der Thematik in der Fachkonferenz Leistungs- und Beziehungsrecht abgezeigt.

Besprechungsergebnis:

Die Besprechungsteilnehmer/-innen vertreten im Hinblick auf eine einheitliche Umsetzung die Auffassung, dass die Krankengeldberechnung bei freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmern zukünftig individuell nach den Vorgaben des § 47 SGB V zu erfolgen hat. Danach ist für die Berechnung des Krankengeldes gemäß § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V einmalig gezahltes Arbeitsentgelt der letzten 12 Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nur berücksichtigungsfähig, soweit e...

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