hier: Rangfolge der Einkunftsarten zur Beitragsbemessung

Sachstand:

Das Krankengeld beträgt 70 v. H. des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vom Hundert (v. H.) des bei entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 2 SGB V berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V). Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war (§ 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V). Das Regelentgelt wird bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze (Höchstregelentgelt) berücksichtigt (§ 47 Abs. 6 SGB V).

Mit zwei Urteilen vom 30. März 2004 – B 1 KR 31/02 und B 1 KR 32/02 R – (Anlagen) hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V keine von § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V abweichende Bestimmung darstellt. Vorrangig sei die Definition des maßgebenden Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens in § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Insofern sei § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V lediglich eine den durch § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V vorgegebenen Rahmen ergänzende Bestimmung. Damit könne lediglich derjenige Teil der in die Beitragsbemessung nach § 240 SGB V eingeflossenen Einkünfte bei der Krankengeldberechnung berücksichtigt werden, der auf Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen entfällt. Diese Rechtsanwendung wurde im Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Leistungsrecht vom 11./12. Oktober 2004 bestätigt (vgl. TOP 1 der Niederschrift). Darüber hinaus stellte das BSG auch klar, dass Krankengeld grundsätzlich nur als Ersatz für diejenigen Einkünfte beansprucht werden kann, die der Versicherte vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bzw. vor Beginn der stationären Behandlung als Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen hat und die wegen der Erkrankung entfallen.

Mit der Änderung des § 240 SGB V durch Artikel 2 Nr. 29a des GKV-WSG zum 1. Januar 2009 wurde die Regelungsbefugnis zur Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder, die bislang den einzelnen Krankenkassen im Rahmen ihrer Satzungsautonomie zustand, dem GKV-Spitzenverband übertragen. Auf der Grundlage dieser Ermächtigungsnorm hat der GKV-Spitzenverband die für alle Krankenkassen maßgebenden "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)" am 27. Oktober 2008 mit Wirkung vom 1. Januar 2009 beschlossen.

Für den Personenkreis der hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen wurde die Rangfolge der Einnahmearten verbindlich festgelegt und eine bis dahin in der Praxis bestehende Rechtsunsicherheit beseitigt. Die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler sehen unter § 7 Abs. 6 folgende Rangfolge für die Heranziehung von Einkünften zur Beitragsbemessung vor:

  1. Arbeitseinkommen
  2. Zahlbetrag der Rente
  3. Zahlbetrag der Versorgungsbezüge
  4. Arbeitsentgelt
  5. sonstige Einnahmen

Dabei wird - die Grundsätze des § 226 Abs. 1 Satz 1 SGB V übernehmend - die die Personenkreiszuordnung typischerweise prägende Einnahmeart (das Arbeitseinkommen aus der selbständigen Tätigkeit) in den ersten Rang gestellt. Dies kann dazu führen, dass das Arbeitsentgelt oder ein Teil des Arbeitsentgelts nicht beitragspflichtig ist. Die diesbezüglichen Konsequenzen für die Krankengeldberechnung hauptberuflich selbständig Erwerbstätiger waren deshalb zu erörtern.

Besprechungsergebnis:

Maßgebend für die Berechnung des Krankengeldes bei hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen ist der Teil des Arbeitseinkommens und des Arbeitsentgelts, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung berücksichtigt wurde. Andere, ggf. in die Beitragsbemessung eingeflossenen Einkünfte (z. B. aus Renten oder Versorgungsbezügen) werden nicht berücksichtigt.

Unterliegt neben dem Arbeitseinkommen aus einer hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit und ggf. weiteren Einkünften auch das im Rahmen einer unselbständigen Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt – zumindest teilweise – der Beitragsberechnung nach § 240 SGB V und übersteigen die Einnahmen insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze, hat die Berechnung des Krankengeldes unter Berücksichtigung der Rangfolge der Einnahmearten nach § 7 Abs. 6 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler zu erfolgen.

Aufgrund der unterschiedlichen Berechnungsweisen ist das Krankengeld aus dem Arbeitseinkommen und dem Arbeitsentgelt jeweils getrennt zu ermitteln. Zwar ergibt sich die getrennte Berechnungsweise nicht eindeutig aus dem Wortlaut des § 47 SGB V, jedoch regelte die Vorgängervorschrift des § 182 Abs. 6 Satz 2 RVO in der Fassung bis zum 31. Dezember 1988 ein solches Vorgehen und eine Rechtsänderung war mit dem zum 1. Januar 1989 ...

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