TOP 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG);

hier: Gemeinsame Grundsätze zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung nach § 103 SGB IV

Das Lohnnachweisverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung wird durch das 5. SGB IV-ÄndG mit Wirkung zum 01.01.2017 neu geregelt. Im Wesentlichen sind zukünftig die folgenden gesetzlichen Grundlagen maßgeblich:

  • § 165 Abs. 1 SGB VII mit der Verpflichtung der Unternehmer, Lohnnachweise zur Berechnung der Beiträge zu erstatten,
  • § 99 SGB IV mit Regelungen, wie die Lohnnachweise durch die Unternehmer im elektronischen Verfahren zu übermitteln sind,
  • § 100 SGB IV mit Regelungen des zukünftigen elektronischen Lohnnachweises,
  • § 101 SGB IV für die neue Stammdatendatei zur Qualitätssicherung des elektronischen Lohnnachweisverfahrens,
  • § 102 SGB IV mit Regelungen, wie die Daten zum Lohnnachweisverfahren verarbeitet, weitergeleitet und genutzt werden,
  • § 103 SGB IV regelt die Gemeinsamen Grundsätze der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und des GKV-Spitzenverbandes zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung.

Der ursprünglich mit dem Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz vorgesehene maschinelle Lohnnachweis, der durch die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung aus den in den Entgeltmeldungen enthaltenen Datenbausteinen Unfallversicherung (DBUV) erstellt werden sollte, ist mit dem 5. SGB IV-ÄndG weggefallen.

Nachfolgend werden die Einzelheiten zum elektronischen Lohnnachweis dargestellt.

1. Elektronischer Lohnnachweis, Übermittlung und Inhalt

1.1 Der Entwurf der Gemeinsamen Grundsätze zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung nach § 103 SGB IV sieht vor, dass die Abschnitte 1 bis 3 das Nähere dazu bestimmen.
1.2 Hat ein Unternehmer nach § 165 Abs. 1 SGB VII für das Kalenderjahr, in dem Beitragspflicht bestand, einen Lohnnachweis zu erstellen, muss er diesen bis zum 16. Februar des Folgejahres durch elektronische Datenübertragung an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die Übermittlung erfolgt ausschließlich aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder einer systemgeprüften Ausfüllhilfe (§ 99 Abs. 1 SGB IV).
1.3 Darüber hinaus sind bei bestimmten Sachverhalten unterjährig elektronische Lohnnachweise zu übermitteln. Die entsprechenden Tatbestände wie zum Beispiel Insolvenzen und Unternehmenseinstellungen ergeben sich aus § 99 Abs. 4 SGB IV. Die Gemeinsamen Grundsätze regeln in Kapitel 1.2 außerdem den unterjährigen Lohnnachweis im Falle der Überweisung eines Unternehmens an einen anderen Unfallversicherungsträger, die nicht den Wegfall der meldenden Stelle voraussetzt. Die Überweisung von Unternehmen zieht den formellen Wechsel der Zugehörigkeit zu einem Unfallversicherungsträger nach sich, was in vielen Fällen Beitragsabrechnungen für nur einen Teil des Jahres erforderlich macht und auf diese Weise unterjährige Lohnnachweise bedingt. Da § 99 Abs. 4 SGB IV ausschließlich Tatbestände kennt, die zu einem Wegfall der die Abrechnung durchführenden Stelle führen, Überweisungen von Unternehmen dies aber wie ausgeführt nicht voraussetzen, muss zu den betreffenden Regelungen in den Gemeinsamen Grundsätze noch eine gesetzliche Klarstellung erfolgen. Im Übrigen legen die Gemeinsamen Grundsätze die Abgabefristen für die unterjährigen elektronischen Lohnnachweise fest.
1.4 Für das elektronische Lohnnachweisverfahren sind bestimmte begriffliche Festlegungen unverzichtbar. Die Definition der meldenden Stelle (Kapitel 1.3.1) ist erforderlich, weil Beschäftigungsbetriebe vor allem in mittleren und größeren Unternehmen lediglich Bestandteile dieser übergeordneten Einheiten sind. Daher muss klar bezeichnet werden, welcher Beschäftigungsbetrieb für einen oder mehrere Beschäftigungsbetriebe desselben Unternehmens die Erstattung des elektronischen (Teil-)Lohnnachweises verantwortet. Existieren mehrere meldenden Stellen im Unternehmen, sind entsprechende Teillohnnachweise die Folge, die vom jeweils zuständigen Unfallversicherungsträger bei der Berechnung der Beiträge zusammengeführt werden. Bei einer für ein Unternehmen die Abrechnung durchführenden Stelle (Kapitel 1.3.2) kann es sich um einen Beschäftigungsbetrieb dieses Unternehmens, aber auch um eine externe Einrichtung wie zum Beispiel einen Steuerberater handeln. Das persönliche Identifikationskennzeichen (Kapitel 1.3.6), das der Qualitätssicherung der beim elektronischen Lohnnachweis und im Stammdatendienst anzugebenden Mitgliedsnummer dient, trägt den Erfahrungen beim DBUV-Lohnnachweis Rechnung. Indem der Unternehmer die Mitgliedsnummer zwingend in Kombination mit dem vom Unfallversicherungsträger zuvor vergebenen persönlichen Identifikationskennzeichen angeben muss, wird die Meldung unter einer nicht zutreffenden Mitgliedsnummer nunmehr weitgehend ausgeschlossen. Der auf ein Umlagejahr bezogene elektronische Lohnnachweis erfordert im ersten Schritt die Anzeige des Unternehmers zur Abgabe des elektronischen Lohnnachweises (Kapitel 4.2). Es folgen die Bereitstellung der Stammdaten und erst danach die Übermittlung des elektronischen Lohnnachweises selbst....

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