(1) Die Meldung des elektronischen Lohnnachweises enthält insbesondere folgende Angaben:

 

1.

[1]die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches;

Bis 31.12.2022:

1.

die Mitgliedsnummer des Unternehmers;

 

2.

die Betriebsnummer der die Abrechnung durchführenden Stelle;

 

3.

die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers;

 

4.

das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt, die geleisteten Arbeitsstunden und die Anzahl der zu meldenden Versicherten, bezogen auf die anzuwendenden Gefahrtarifstellen.

 

(2) Absatz 1 gilt für die Erstellung von Teillohnnachweisen nach § 99 Absatz 2 entsprechend.

 

(3) Das Nähere zum Verfahren, zu den Datensätzen und zu weiteren zu übermittelnden Angaben, insbesondere der zu verwendenden Schlüsselzahlen, regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103.

[1] Nr. 1 geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020. Anzuwenden ab 01.01.2023.

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