TOP 1 Gemeinsame Verlautbarung zum Haushaltsscheck-Verfahren;

hier: Überarbeitung der Verlautbarung und des Haushaltsschecks

Nach § 28a Abs. 7 SGB IV erstattet der Arbeitgeber der Einzugsstelle für einen im privaten Haushalt Beschäftigten anstelle einer Meldung nach § 28a Abs. 1 SGB IV unverzüglich eine vereinfachte Meldung, den so genannten Haushaltsscheck, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 EUR nicht übersteigt. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit bestimmen nach § 28b Abs. 4 SGB IV bundeseinheitlich die Gestaltung des Haushaltsschecks und der der Einzugsstelle in diesem Verfahren zu erteilenden Einzugsermächtigung. Zuständige Einzugsstelle ist nach § 28i Satz 5 SGB IV die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Rentenversicherung.

Die gemeinsame Verlautbarung zum Haushaltsscheck-Verfahren vom 19.12.2012 bedarf u. a. mit Blick auf die bevorstehende Einführung des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (Single Euro Payments Area - SEPA) in den Staaten der Eurozone einer Überarbeitung. Die Standards IBAN (International Bank Account Number) und BIC (Business Identifier Code) ersetzen dann in Deutschland die bisher üblichen Angaben zur Kontonummer und Bankleitzahl. Ab dem 01.02.2014 ist SEPA für Unternehmen, Behörden, Handel und Vereine in allen teilnehmenden Ländern verpflichtend anzuwenden.

Die Einzugsermächtigung auf dem Haushaltsscheck ist infolgedessen auf das SEPA-Basislastschriftmandat umzustellen. In diesem Zusammenhang soll zukünftig auch nur noch ein Haushaltsscheck-Formular (Version 07) angeboten werden, welches die aktuelle Rechtslage seit dem 01.01.2013 mit der Möglichkeit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht abbildet. Auf die weiterhin bestehende Möglichkeit des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit für geringfügig entlohnte Beschäftigte mit Beschäftigungsbeginn vor dem 01.01.2013 und einem regelmäßigen Arbeitsentgelt bis 400 EUR im Monat wird zukünftig in der Ausfüllhilfe unter Ziffer 10 hingewiesen. In diesem Fall genügt dann eine schriftliche Mitteilung an die Minijob-Zentrale.

Die Besprechungsteilnehmer kommen überein, die gemeinsame Verlautbarung zum Haushaltsscheck- Verfahren sowie den Haushaltsscheck nebst Erläuterungen an die veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen und unter dem Datum vom 20.11.2013 neu bekanntzugeben.

Anlage: Gemeinsame Verlautbarung zum Haushaltsscheck-Verfahren

TOP 2 Versicherungsrechtliche Beurteilung von mitarbeitenden Angehörigen in einer Familien- GmbH

Familiäre Verbundenheit oder Rücksichtnahme bei mitarbeitenden Angehörigen in einer Familien- GmbH ist nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.08.2012 – B 12 KR 25/10 R – (USK 2012-145) grundsätzlich nicht (mehr) geeignet, die Rechtsmacht, wie sie sich nach dem Gesellschaftsrecht ergibt, gänzlich zu negieren. Insofern scheidet eine Selbstständigkeit, die sich aus den – im Einvernehmen mit den Familienangehörigen - gelebten Verhältnissen ergibt, mit Blick auf zwar bestehende, jedenfalls bis zu einem ungewissen Konfliktfall tatsächlich aber nicht ausgeübte Kontroll- oder Weisungsrechte aus. Damit liegt bei mitarbeitenden Angehörigen in einer Familien-GmbH grundsätzlich ein abhängiges und damit sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor.

Das BSG hatte zwar in der Vergangenheit in seiner Rechtsprechung – überwiegend zu Leistungsansprüchen des Arbeitsförderungs- und Unfallversicherungsrechts – auch für den Fall, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft nicht zumindest über eine Sperrminorität verfügte, eine selbstständige Tätigkeit des Betroffenen für möglich erachtet, wenn dessen Tätigwerden innerhalb einer Gesellschaft durch eine besondere Rücksichtnahme aufgrund familiärer Bindungen geprägt war. Ohne Geschäftsführerstellung hat der für das Versicherungs- und Beitragsrecht zuständige 12. Senat eine – nach den allgemeinen Grundsätzen eigentlich ausgeschlossene – selbstständige Tätigkeit für den Fall als gegeben erachtet, dass der in einer GmbH Tätige neben seinem Ehegatten alleiniger oder gleichberechtigter Gesellschafter der GmbH ist. Dabei ist jedoch nicht auf eine familiäre Verbundenheit, sondern maßgebend auf die mit der Gesellschafterstellung verbundene Rechtsmacht abgestellt worden. Weitergehend hatte die Rechtsprechung allerdings bereits 1971 die Selbstständigkeit eines nicht zum (ggf. weiteren) Geschäftsführer bestellten Minderheitsgesellschafters angenommen, da dieser in der betrieblichen Praxis der mit ihm verheirateten Geschäftsführerin und Mehrheitsgesellschafterin vollständig gleichgestellt war sowie sich faktisch als zweiter Geschäftsführer betätigt und neben der hauptamtlichen Geschäftsführerin die GmbH nach außen vertreten hat. Noch darüber hinausgehend hat der 11. Senat des BSG eine selbstständige Tätigkeit sogar im Fall des – nicht an der GmbH beteiligten und nicht zum Geschäftsführer bestellten – Sohnes eines Allein-Gesellschafter-Geschäftsführers für möglich gehalten. Dabei ist er davon ausgegangen, dass für einen Fremdgeschäftsführer ei...

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