TOP 1 Auswirkungen des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz - GKV-VSG) auf das Versicherungs- und Beitragsrecht

Sachverhalt:

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz - GKV-VSG) wird vordergründig die flächendeckende ambulante medizinische Versorgung der Versicherten durch ein umfassendes Bündel von Maßnahmen weiter gestärkt und die Qualität der Versorgung weiterentwickelt. Auf verschiedenen Steuerungs-und Planungsebenen des Gesundheitssystems werden Strukturen flexibilisiert und Anreize und Möglichkeiten zur Weiterentwicklung und Anpassung an die sich wandelnden Strukturen geschaffen.

Das Gesetz enthält darüber hinaus einige unmittelbare Änderungen des Versicherungs- und Beitragsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung sowie Änderungen, die mittelbar in dieses Recht hineinragen. Betroffen sind vor allem die folgenden Regelungsbereiche:

  • Definition der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit einschließlich der befristeten Beibehaltung des Sonderstatus für Tagespflegepersonen,
  • Beitragszahlung an berufsständige Versorgungseinrichtungen für die Dauer des Bezugs von Krankengeld,
  • Mitgliedschaft aufgrund des Bezugs von Mutterschaftsgeld bei Beginn der Schutzfrist nach Ende der Beschäftigung bzw. während einer Sperrzeit/Ruhenszeit nach dem SGB III
  • Wirkungen einer Veränderung des Zusatzbeitragssatzes auf die nicht im Zahlstellenverfahren gezahlten Beiträge aus Versorgungsbezügen,
  • Bemessung des Beitragszuschusses bei Inanspruchnahme der Pflegezeit.

Ergebnis:

Der GKV-Spitzenverband stellt den aktuellen Sachstand zum Gesetzgebungsverfahren und die wesentlichsten Änderungen in versicherungs- und beitragsrechtlicher Hinsicht anhand einer Folienpräsentation (vgl. Anlage) dar und zeigt die daraus erwachsenden Handlungsnotwendigkeiten und Umsetzungserfordernisse auf.

Anlage

Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz)

TOP 2 Maßgebender Beitragssatz zur Krankenversicherung bei Freistellungen von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Bezüge;

hier: Anspruch auf Krankengeld bei einer über das Ende der Freistellungsphase hinausgehenden Arbeitsunfähigkeit

Sachverhalt:

Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis endet bei einer vereinbarten Freistellung von der Arbeitsleistung mit dem regulären (vereinbarten) Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn bis zu diesem Zeitpunkt Arbeitsentgelt gezahlt wird. Die Krankenversicherungsbeiträge sind aus dem fortgezahlten Arbeitsentgelt für die Zeit der Freistellung nach dem ermäßigten Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung zu erheben, wenn die Wiederaufnahme der Arbeit nach Ende der Freistellung nicht beabsichtigt ist (vgl. Punkt 3 der Niederschrift über die Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 13./14. Oktober 2009). Hierbei wird von der Annahme ausgegangen, dass mit der Vereinbarung der Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung regelmäßig auch eine Regelung einher geht, nach der der Entgeltanspruch gegen den Arbeitgeber - unabhängig von einer Arbeitsunfähigkeit und im Falle einer Arbeitsunfähigkeit über die Dauer von sechs Wochen hinaus - bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses erhalten bleibt. Insofern wird generalisierend angenommen, dass ein Anspruch auf Krankengeld bis zum Ende des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses faktisch nicht realisiert werden kann, sodass die Erhebung der Beiträge nach dem ermäßigten Beitragssatz gerechtfertigt ist.

Schuldet der Arbeitgeber nach der Freistellungsvereinbarung über das Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums von sechs Wochen hinaus bei Arbeits- bzw. Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers keine Vergütung, ist dagegen von der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes auszugehen, da das wirtschaftliche Leistungsrisiko der Versichertengemeinschaft für Krankengeldzahlungen in diesen Fällen nicht ausgeschlossen ist (vgl. Punkt 2 der Ergebnisniederschrift über die Fachkonferenz Beiträge vom 30. Juni 2010).

Die auf der Annahme eines bis zum Ende des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses faktisch nicht realisierbaren Krankengeldanspruchs basierende Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes hat bei betroffenen Arbeitnehmern dazu geführt, dass ihnen im Falle einer über das Ende der Freistellungsphase hinaus andauernden Arbeitsunfähigkeit nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis die Zahlung von Krankengeld verwehrt wurde, sodass sie über eine unzureichende soziale Sicherung im Krankheitsfall verfügten. Der GKV-Spitzenverband hatte die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände im Jahre 2010 in einem Schreiben auf die im Rahmen von Freistellungsvereinbarungen bestehenden vertraglichen Gestaltungsspielräume hingewiesen, die sich nicht nur auf den Krankengeldanspruch und den maßgebenden Beitragssatz während der Freistellung, sondern darüber hinaus auch auf den Leistungsanspruch und die Fortführung der Mitgliedschaft über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus auswirken. Dies gilt zumindest für die Arbeitnehmer, die nach dem Ende der Freistellung nicht dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausscheiden.

Das ...

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