TOP 1 Textliche Überarbeitung des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" nebst Anlagen aufgrund der Organisationsreform der Rentenversicherung und anderer gesetzlicher Änderungen

Bei der praktischen Anwendung des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" ist aufgefallen, dass einige Bezeichnungen und Textpassagen dieses Rundschreibens einschließlich der Anlagen noch nicht auf die Organisationsreform der Rentenversicherung und andere gesetzliche Änderungen angepasst sind.

Die Besprechungsteilnehmer erörtern die vorliegenden Änderungsentwürfe und beschließen, im gemeinsamen Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" auf eine Wiederholung der bereits im Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der unständig Beschäftigten vom 22.06.2006 sowie in den Gemeinsamen Grundsätzen für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach § 28b Abs. 2 SGB IV vom 04.05.2006 veröffentlichten Aussagen zum Meldeverfahren für unständig Beschäftigte und kurzfristig Beschäftigte zu verzichten. Der Abschnitt 2.3.6 des gemeinsamen Rundschreibens - Weiterleitung der Datensätze an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung - ist um die Möglichkeit der Erstellung von Jahresmeldungen (Personengruppe 205) durch die Krankenkassen und Weiterleitung an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zu ergänzen. Die hierzu in den Anlagen 2 und 3 des gemeinsamen Rundschreibens aufgeführten Texte zum Personengruppenschlüssel 205 bzw. zu den Meldesachverhalten für unständig Beschäftigte (Abgabegründe 40 und 59) werden entsprechend angepasst. Die Anlage 11 des gemeinsamen Rundschreibens wird an die Organisationsreform der Rentenversicherung angepasst.

Anmerkung

Das geänderte gemeinsame Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" und die Anlagen 2, 3 und 11 zu diesem Rundschreiben sind Bestandteil der Nachtragslieferung des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" in der Fassung vom 17.08.2006 (Version 2.26).

TOP 2 Änderungen der Anlage 8 des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung";

hier: Neue Staatsangehörigkeitsschlüssel

Die aktualisierte Fassung (Stand 01.08.2006) des "Staatsangehörigkeits- und Gebietsschlüssels" des Statistischen Bundesamtes sieht für die neuen Staaten "Serbien" und "Montenegro" folgende neue Staatsangehörigkeitsschlüssel vor:

  • Serbien:
Schlüssel-Nr. = 133
  • Montenegro:
Schlüssel-Nr. = 140

Laut Auskunft der Botschaft für Serbien gibt es noch keine offiziellen Länderkennzeichen. Es laufen derzeit noch Beratungsgespräche. Auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes werden hinter dem Ländernamen die Kürzel SER bzw. MON verwendet. Das Länderkennzeichen MON wird in der Anlage 8 bereits als fiktives Kennzeichen für die Mongolei verwendet.

Die Besprechungsteilnehmer beschließen die Ergänzung der Anlage 8 des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" um die neuen Staatsangehörigkeitsschlüssel 133 für Serbien und 140 für Montenegro. In DEÜV-Meldungen ist zur Angabe der Auslandsanschrift im Datenbaustein Anschrift (DBAN) für die Staaten "Serbien" und "Montenegro" in diesen Fällen das bisherige Länderkennzeichen SCG für "Serbien und Montenegro" zuzulassen. Der bisherige Staatsangehörigkeitsschlüssel 132 für "Serbien und Montenegro" ist bis auf Weiteres noch zulässig. Die entsprechenden Hinweise werden in den Fußnoten zu den betreffenden Staatsangehörigkeitsschlüsseln in die Anlage 8 des gemeinsamen Rundschreibens aufgenommen. Das gemeinsame Kernprüfprogramm berücksichtigt die neuen Staatsangehörigkeitsschlüssel zum Einsatztermin 01.12.2006.

In der nächsten Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens sind nach offizieller Festlegung der neuen Länderkennzeichen die Anlage 8 des gemeinsamen Rundschreibens sowie das gemeinsame Kernprüfprogramm entsprechend anzupassen. Gleichzeitig ist festzulegen, ab welchem Zeitpunkt für Anmeldungen der bis zum 31.07.2006 gültige Staatsangehörigkeitsschlüssel 132 für "Serbien und Montenegro" durch das gemeinsame Kernprüfprogramm abzuweisen ist.

Anmerkung

Die geänderte Anlage 8 ist Bestandteil der parallel zur Niederschrift ausgelieferten Nachtragslieferung des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" in der Fassung vom 17.08.2006 (Version 2.26).

TOP 3 Prüfung der Namensschreibweisen;

hier: Änderung der Prüfung mit der Fehler-Nr. DBNA016

Laut Anlage 9 des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" ist in der Beschreibung zur Fehlerprüfung (Fehler-Nr. DBNA016) im Familienname ein Punkt nur nach einer Ziffer am Ende des Familiennamens zugelassen. Dieses führt dazu, dass ein Familienname mit dem Namensbeginn "St." im maschinellen DEÜV-Meldeverfahren abgewiesen wird und daher nicht an den Rentenversicherungsträger weitergeleitet werden kann.

Die Korrektheit der Namensschreibweise wurde in einem einschlägigen Fall der Deutschen R...

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