hier: Neue Staatsangehörigkeitsschlüssel

Die aktualisierte Fassung (Stand 01.08.2006) des "Staatsangehörigkeits- und Gebietsschlüssels" des Statistischen Bundesamtes sieht für die neuen Staaten "Serbien" und "Montenegro" folgende neue Staatsangehörigkeitsschlüssel vor:

  • Serbien:
Schlüssel-Nr. = 133
  • Montenegro:
Schlüssel-Nr. = 140

Laut Auskunft der Botschaft für Serbien gibt es noch keine offiziellen Länderkennzeichen. Es laufen derzeit noch Beratungsgespräche. Auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes werden hinter dem Ländernamen die Kürzel SER bzw. MON verwendet. Das Länderkennzeichen MON wird in der Anlage 8 bereits als fiktives Kennzeichen für die Mongolei verwendet.

Die Besprechungsteilnehmer beschließen die Ergänzung der Anlage 8 des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" um die neuen Staatsangehörigkeitsschlüssel 133 für Serbien und 140 für Montenegro. In DEÜV-Meldungen ist zur Angabe der Auslandsanschrift im Datenbaustein Anschrift (DBAN) für die Staaten "Serbien" und "Montenegro" in diesen Fällen das bisherige Länderkennzeichen SCG für "Serbien und Montenegro" zuzulassen. Der bisherige Staatsangehörigkeitsschlüssel 132 für "Serbien und Montenegro" ist bis auf Weiteres noch zulässig. Die entsprechenden Hinweise werden in den Fußnoten zu den betreffenden Staatsangehörigkeitsschlüsseln in die Anlage 8 des gemeinsamen Rundschreibens aufgenommen. Das gemeinsame Kernprüfprogramm berücksichtigt die neuen Staatsangehörigkeitsschlüssel zum Einsatztermin 01.12.2006.

In der nächsten Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens sind nach offizieller Festlegung der neuen Länderkennzeichen die Anlage 8 des gemeinsamen Rundschreibens sowie das gemeinsame Kernprüfprogramm entsprechend anzupassen. Gleichzeitig ist festzulegen, ab welchem Zeitpunkt für Anmeldungen der bis zum 31.07.2006 gültige Staatsangehörigkeitsschlüssel 132 für "Serbien und Montenegro" durch das gemeinsame Kernprüfprogramm abzuweisen ist.

Anmerkung

Die geänderte Anlage 8 ist Bestandteil der parallel zur Niederschrift ausgelieferten Nachtragslieferung des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" in der Fassung vom 17.08.2006 (Version 2.26).

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