Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann - wie nach dem bisherigen Recht - die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte. Wie bei der schuldrechtlichen Ausgleichsrente ist dieser Anspruch erst dann fällig, wenn die ausgleichsberechtigte Person selbst eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 VersAusglG bezieht, die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt. Die Höhe des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung ist auf den Betrag beschränkt, der als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangt werden könnte. Bei der Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung handelt es sich um einen eigenständigen Anspruch der ausgleichsberechtigten Person gegen den Versorgungsträger des Verstorbenen. Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zu zahlen hat, ist um die gegenüber dem ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehegatten zu zahlende Versorgung zu kürzen.

Der im § 26 VersAusglG normierte Anspruch der ausgleichsberechtigten Person gegen die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person stellt eine Auffangnorm für den Fall dar, dass der ausländische, zwischenstaatliche oder überstaatliche Versorgungsträger im Rahmen der deutschen Gerichtsbarkeit nicht zur Zahlung verpflichtet werden kann.

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