Im Recht der Familienversicherung wirkt sich die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit neben dem möglichen Ausschluss wegen des hauptberuflichen Charakters der Erwerbstätigkeit (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V) auch im Zusammenhang mit der Feststellung des Gesamteinkommens nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 3 SGB V aus. Bei dem Nachweis des Arbeitseinkommens im Rahmen der Familienversicherung gelten nach den aktuellen Veröffentlichungen des GKV-Spitzenverbandes (vgl. Niederschrift zu TOP 4 der Fachkonferenz Beiträge vom 8.4.2014) folgende Grundsätze: Zur Bestimmung des Arbeitseinkommens im Zusammenhang mit der Feststellung des Gesamteinkommens im Recht der Familienversicherung ist auf den letzten (aktuellen) Einkommensteuerbescheid zurückzugreifen. Die daraus hervorgehenden Angaben entfalten ausschließlich zukunftsbezogene Wirkung. Bei bestimmten (konkret definierten) Fallkonstellationen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse ist ausnahmsweise eine Nachweisführung mit anderen Unterlagen als der Einkommensteuerbescheid zu akzeptieren. Für die zukunftsbezogenen Entscheidungen über das Bestehen der Familienversicherung werden keine Feststellungen unter Vorbehalt als zulässig erachtet. Eine rückwirkende Beendigung der Familienversicherung bleibt unberührt, wenn der Versicherte seiner von Gesetzes wegen vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher Änderungen der Verhältnisse (§ 206 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V) nicht nachgekommen ist.

Die neuen Grundsätze der Beitragsbemessung aus dem Arbeitseinkommen werden aus den unter Punkt 15 beschriebenen Gründen nicht auf die Prüfung des Gesamteinkommens im Recht der Familienversicherung übertragen. Weder das Gebot einer vorausschauenden Betrachtung noch die Regelungen über die Nachweisführung für die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit werden tangiert. Im Ergebnis laufen künftig die Entscheidungsgrundlagen im Beitragsrecht und Versicherungsrecht auseinander.

Anlage

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