Sachverhalt:

Eine selbstständige Tätigkeit hat in mehrfacher Hinsicht Einfluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen einer Familienversicherung. So ist die Familienversicherung daran gekoppelt, dass der Angehörige nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V) und kein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreitet (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Für Kinder ist die Familienversicherung ausgeschlossen, wenn der mit dem Kind verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist (§ 10 Abs. 3 SGB V). Zum Gesamteinkommen gehört nach § 16 SGB IV u. a. das Arbeitseinkommen, welches nach § 15 SGB IV als der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit definiert ist.

Die (ehemaligen) Spitzenverbände der Krankenkassen haben in ihrer Besprechung im Arbeitskreis Versicherung und Beiträge am 27. September 2007 Grundsätze für eine Ermittlung des Gesamteinkommens bei Selbstständigen im Anwendungsbereich der Familienversicherung abgestimmt (vgl. Punkt 2 der Niederschrift). Danach ist eine Übernahme der Grundsätze zur Heranziehung des Arbeitseinkommens Selbstständiger im Beitragsrecht der freiwilligen Krankenversicherung geboten, womit grundsätzlich auf den letzten bzw. aktuellen Einkommensteuerbescheid zurückzugreifen ist. Damit wirken sich relevante Änderungen des Arbeitseinkommens grundsätzlich zeitversetzt auf den versicherungsrechtlichen Status aus. Abweichend vom Beitragsrecht der freiwilligen Krankenversicherung soll allerdings im Recht der Familienversicherung dem Einkommensteuerbescheid – aus Vereinfachungsgründen – generell vom Beginn des auf seine Ausstellung (Bescheiddatum) folgenden Monats eine entscheidungsrelevante Bedeutung beigemessen werden.

Eine Abweichung vom Nachweis des Arbeitseinkommens anhand des aktuellen Einkommensteuerbescheides wird im Ausnahmefall - bis zur Vorlage des nächsten Einkommensteuerbescheides - zugelassen, wenn im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise die Einkommensverhältnisse angesichts einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse kein regelmäßiges Überschreiten der Einkommensgrenze (hier: der Jahresarbeitsentgeltgrenze im Fall des § 10 Abs. 3 SGB V) erwarten lassen (vgl. Beispiel 6a im vorgenannten Besprechungsergebnis vom 27. September 2007). Beispielhaft sind als wesentliche Änderungen der Verhältnisse der Verkauf des Betriebes, die Gewerbeabmeldung, die Veräußerung von Betriebsteilen, die erhebliche Reduzierung der Mitarbeiterzahl und sonstige unvorhersehbare Ereignisse genannt. In diesen Fällen ist die Familienversicherung vom Zeitpunkt der (wesentlichen) Änderung der Verhältnisse an einzuräumen, vorausgesetzt, die Frist für die Kündigung einer gegebenenfalls vorausgehenden freiwilligen Mitgliedschaft steht dem nicht entgegen (vgl. § 191 Nr. 3 SGB V). Für den Fall, dass zu Beginn einer selbstständigen Tätigkeit noch kein Einkommensteuerbescheid vorgelegt werden kann, sind Festlegungen getroffen worden, mit welchen anderen Nachweisen die voraussichtliche Höhe des Arbeitseinkommens belegt werden kann. Ist danach eine Nachweisführung nicht möglich, kann die Familienversicherung ausnahmsweise vorläufig durchgeführt werden.

Das Bundesversicherungsamt (BVA) hat im Rahmen seiner aufsichtsrechtlichen Tätigkeit festgestellt, dass Krankenkassen zur Ermittlung des Arbeitseinkommens selbstständig Tätiger bei Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V und § 10 Abs. 3 SGB V unterschiedlich verfahren. Es hat den GKV-Spitzenverband hierzu um eine Positionierung gebeten. Das BVA regt mit Hinweis auf die Prüfung der Hauptberuflichkeit einer selbstständigen Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V und auf diverse Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit an, darüber nachzudenken, ob der Nachweis des Arbeitseinkommens in bestimmten Fallkonstellationen auch außerhalb des Einkommensteuerbescheides geführt werden kann. Hierüber fand bereits ein Gespräch zwischen Vertretern des BVA und des GKV-Spitzenverbandes unter Beteiligung des Bundesministeriums für Gesundheit statt. Dabei bestand unter den Beteiligten Einvernehmen darüber, dass die Erwägungen, die dem Besprechungsergebnis der (ehemaligen) Spitzenverbände der Krankenkassen vom 27. September 2007 zugrunde liegen, weiterhin durchaus tragfähig sind. Gleichwohl muss es in besonderen Situationen möglich sein, das aktuelle Arbeitseinkommen auch abweichend vom Einkommensteuerbescheid nachzuweisen.

Es ist zu erörtern, ob an den in dem Besprechungsergebnis vom 27. September 2007 festgehaltenen Grundsätzen zum Nachweis des Arbeitseinkommens im Rahmen der Familienversicherung unverändert festgehalten wird oder ob es Anpassungen bedarf.

Ergebnis:

An dem Grund...

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