TOP 1 Versicherungsrechtliche Beurteilung von Film- und Fernsehschauspielern

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben anlässlich der Besprechung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 16./17.11.1999 (vgl. Niederschrift zu Punkt 4 der Besprechung) die versicherungsrechtliche Beurteilung von drehtagsverpflichteten Schauspielern erörtert. Schauspieler, die zwar in einer Produktion nur für einzelne Drehtage verpflichtet werden und je Drehtag eine Pauschalvergütung erhalten, hatten sich nach den ausgewerteten Einzelverträgen im Rahmen eines zeitlich begrenzten Abrufrechtsverhältnisses vor und nach den voraussichtlichen Drehtagen der Produktionsgesellschaft für Proben (Dialog-, Kostüm- und Maskenproben), Ersatzdrehtage sowie Nachsynchronisation zur Verfügung zu halten. Auch für PR- und Werbemaßnahmen, Fototermine und Interviews konnte eine Heranziehung vertraglich vereinbart werden. Da mit der Gage pro Drehtag alle geschuldeten Leistungen (einschließlich Rollenstudium) abgegolten wurden, ist davon ausgegangen worden, dass die Schauspieler nicht nur an den einzelnen Drehtagen, sondern auch an den übrigen Tagen des Abrufrechtsverhältnisses für den gesamten Zeitraum des Vertragsverhältnisses in einem Dauerbeschäftigungsverhältnis stehen.

Aus der Praxis wurde darauf hingewiesen, dass die tatsächliche Ausgestaltung der Arbeitsleistung insbesondere der drehtagsverpflichteten Schauspieler der generellen Annahme von Dauerbeschäftigungsverhältnissen entgegenstehen würde. Die tatsächliche Ausgestaltung der Arbeitsleistung von Film- und Fernsehschauspielern wurde daraufhin mit Vertretern des Bundesverbandes der Film- und Fernsehschauspieler e. V. (BFFS) sowie des mittlerweile in der Allianz Deutscher Produzenten - Film & Fernsehen e. V. aufgegangenen Bundesverbandes Deutscher Fernsehproduzenten e. V. (BV) erörtert. Es wurde festgestellt, dass insbesondere die drehtagsverpflichteten Schauspieler, abweichend von den seinerzeit ausgewerteten Vertragsvereinbarungen, den Produktionsunternehmen nicht über die gesamte Drehzeit zur Verfügung stehen.

Zur Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung von Film- und Fernsehschauspielern haben der BFFS und der BV in einer Übereinkunft zur Frage der Sozialversicherungspflicht von Film- und Fernsehschauspielern (vgl. Anlage 1) die Tätigkeit von Schauspielern in drei Kategorien definiert:

  1. In der ersten Kategorie werden die Schauspieler erfasst, die ausschließlich und ständig während der gesamten Drehzeit der Produktion zur Verfügung zu stehen haben.
  2. Die Schauspieler, die zwar nur an einzelnen Drehtagen mitwirken, dem Produktionsunternehmen darüber hinaus jedoch auch in bestimmten drehfreien Zeiten prioritär zur Verfügung stehen müssen, werden in der zweiten Kategorie erfasst.
  3. Drehtagsverpflichtete Schauspieler werden in der dritten Kategorie erfasst. Diese Schauspieler haben nur an den einzelnen Drehtagen zur Verfügung zu stehen und unterliegen darüber hinaus keinen Prioritäts- oder sonstigen Bindungen.

Zur Berücksichtigung von Zusatz- und Vorbereitungsleistungen haben sich die Verbände auf die Anwendung einer so genannten Zusatzleistungsformel geeinigt (vgl. Anlage 2). Nach dieser Formel wird der Umfang der aufgrund von Zusatz- und Vorbereitungsarbeiten - in Abhängigkeit von der Anzahl der Drehtage - anfallenden zusätzlichen Arbeitstage ermittelt. Das Ergebnis der Formelanwendung ist auf volle Tage aufzurunden (vgl. Ziffer 3 a der Übereinkunft).

Die Schauspieler stehen demnach in der ersten Kategorie in der gesamten vereinbarten Drehzeit in einem durchgehenden Beschäftigungsverhältnis. Bei den Schauspielern der zweiten Kategorie wird für die Zeit der Drehtage und die Zeiten der Prioritätsbindung ein Beschäftigungsverhältnis begründet. In beiden Kategorien kann sich das Beschäftigungsverhältnis um sich aus der Zusatzleistungsformel ergebende zusätzliche Arbeitstage gegebenenfalls verlängern. Die drehtagsverpflichteten Schauspieler der dritten Kategorie stehen an den Drehtagen und den sich aus der Zusatzleistungsformel ergebenden zusätzlichen Arbeitstagen in einem Beschäftigungsverhältnis.

In den Verträgen sollen zukünftig nur noch die Zeiten konkret als Beschäftigungszeiten vereinbart werden, in denen tatsächlich eine Arbeitsleistung (einschließlich der sich aus der Zusatzleistungsformel ergebenden zusätzlichen Arbeitstage) erbracht wird bzw. sich der Schauspieler zur Verfügung des Unternehmens bereithält. Diese eindeutig (kalendertagsmäßig) zu definierende Vertragszeit ist Grundlage für die beitrags- und melderechtliche Behandlung der Beschäftigung. Die sich aus der Zusatzleistungsformel ergebenden zusätzlichen Arbeitstage sind den Drehtagen zeitlich zuzuordnen. Insbesondere bei drehtagsverpflichteten Film- und Fernsehschauspielern kann ein Vertrag auch mehrere Vertragszeiten (Beschäftigungszeiten) umfassen. Von der Vertragszeit zu unterscheiden und für die versicherungsrechtliche Beurteilung unbeachtlich sind Produktions- oder Drehzeiten (vgl. Ziffer 4 b der Übereinkunft).

Die Spitzenorganisationen de...

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