hier: Modifizierung der Beschreibung zum Abgabegrund 34

Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat.

In der Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 14./15.11.2012 wurde unter TOP 1 klargestellt, dass die Zubilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit die Anwendung des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV nicht ausschließt. Danach ist die Fiktion der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt auch bei Zubilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit anzunehmen, solange das Arbeitsverhältnis (weiterhin) besteht, längstens für einen Monat.

Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wegen dauerhafter oder zeitlich begrenzter Erwerbsminderung ist – ebenso wie bei Erreichen einer Altersgrenze, die zum Bezug von Rente wegen Alters berechtigt – gesetzlich nicht vorgeschrieben. Das Arbeitsverhältnis endet aus vorgenannten Anlässen jedoch dann, wenn dies in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag ausdrücklich so vorgesehen bzw. vereinbart ist. So sind in einigen Tarifverträgen beispielsweise Regelungen enthalten, wonach das Arbeitsverhältnis bei Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Ablauf des Monats endet, in dem der Bescheid des Rentenversicherungsträgers zugestellt wird; beginnt die Rente erst nach Zustellung des Rentenbescheides, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages.

Demzufolge kann das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis nach Zubilligung einer Erwerbsminderungsrente vor Ablauf der Monatsfrist nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV enden, sofern das Arbeitsverhältnis bereits während dieser Monatsfrist endet.

Praxis-Beispiel
Arbeitsunfähigkeit ab 22.10.2011
Entgeltfortzahlung bis 02.12.2011
Zubilligung einer unbefristeten  
Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.02.2012
Zustellung des Rentenbescheides 18.06.2012
Eingang der Rentenmitteilung bei der Krankenkasse 16.06.2012
Krankengeldbezug bis 16.06.2012
   
Ende des Arbeitsverhältnisses 30.06.2012

Eine Abmeldung ist in den Fällen der Anwendung des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV stets mit dem Abgabegrund 34 vorzunehmen. Dabei ist zu beachten, dass mit dem Abgabegrund 34 nur der Zeitraum gemeldet wird, in dem auch SV-Tage anzusetzen sind.

Nach dem bisherigen Wortlaut der Erläuterung zum Abgabegrund 34 handelt es sich um eine Abmeldung wegen Ende einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung nach einer Unterbrechung von länger als einem Monat. Diese Erläuterung deckt aber die Fälle nicht ab, bei denen das Beschäftigungsverhältnis, wie im vorangestellten Beispiel aufgrund tariflicher Regelungen bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente, bereits während der Monatsfrist nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV endet.

Aus diesem Grunde ist die Erläuterung in der Anlage 2 der Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Abs. 2 SGB IV respektive in der Anlage 1 des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" zum Abgabegrund 34 wie folgt zu modifizieren:

 
34 = Abmeldung wegen Ende des Fortbestehens eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV

Für den im vorangestellten Beispiel dargestellten Sachverhalt sind insofern folgende Meldungen zu erstatten:

Abmeldung 01.01.2012 bis 31.01.2012 Abgabegrund 32 (Beitragsgruppenwechsel)
Anmeldung 01.02.2012 Abgabegrund 12 (Beitragsgruppenwechsel)
Abmeldung 17.06.2012 bis 30.06.2012 Abgabegrund 34 (Beschäftigungsende)

In der Anlage 3 des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" ist ein entsprechender Meldesachverhalt aufzunehmen.

Darüber hinaus ist in der vorgenannten Anlage ein Meldesachverhalt aufgrund des Besprechungsergebnisses vom 24.11.2011 (vgl. Top 6 der Niederschrift über die Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 23./24.11.2011) über das Ende eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses infolge Arbeitslosengeldbezugs wegen Arbeitsunfähigkeit nach § 145 Abs. 1 SGB III aufzunehmen, da in diesen Fällen nach dem Ende des Krankengeldbezuges wegen Erreichens der Höchstbezugsdauer des Krankengeldes nach § 48 Abs. 1 SGB V ein Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV ausgeschlossen ist. Insofern ist in dieser Sachverhaltskonstellation eine Abmeldung mit dem Abgabegrund 30 zu erstellen.

Die Besprechungsteilnehmer stimmen der Anpassung der Anlage 2 zu den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 28b Abs. 2 SGB IV in der Fassung ab dem 01.01.2013 zu (Anlage 1).

Der GKV-Spitzenverband wird gebeten, das Genehmigungsverfahren nach § 28b Abs. 2 SGB I...

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