hier: Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt - Betreuungsgeld nach § 4a Bundeselterngeld- und Erziehungsgesetz (BEEG)

Sachstand:

Versicherte haben während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten. Die Belastungsgrenze beträgt 2 vom Hundert; für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz und Satz 2 SGB V).

Der Gesetzgeber hat den Begriff "Bruttoeinnahme zum Lebensunterhalt" selbst nicht näher erläutert oder definiert. Gesetzlich geregelt wurde lediglich, dass einzelne Leistungen nicht zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt gehören. Daher haben der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene in dem gemeinsamen Rundschreiben zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt – zuletzt in der Fassung vom 06.06.2013 – unter Berücksichtigung gesetzlicher Regelungen, der Rechtsprechung sowie entsprechender Rechtsauslegung näher ausgeführt, welche Einnahmen zum Lebensunterhalt bei der Berechnung der Belastungsgrenze zu berücksichtigen bzw. nicht zu berücksichtigen sind.

Am 01.08.2013 trat das Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz) in Kraft (BGBl. I Nr. 8, S. 254 ff vom 20.02.2013).

Das Betreuungsgeld wird für ab dem 01.08.2012 geborene Kinder unter Erfüllung der Voraussetzungen des § 4a BEEG gezahlt. Es beträgt für jedes Kind bis zum 31.07.2014 100,00 EUR monatlich, danach 150,00 EUR monatlich (vgl. §§ 4b, 27 Abs. 3 BEEG). Das Betreuungsgeld ist ausdrücklich in § 224 Abs. 1 SGB V aufgeführt und kann deshalb nicht als beitragspflichtige Einnahme herangezogen werden.

Nach § 4d Abs. 1 BEEG kann das Betreuungsgeld in der Zeit vom ersten Tag des 15. Lebensmonats bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes, höchstens für 22 Lebensmonate, bezogen werden. Die Bezugszeit schließt somit im Regelfall an die 14-monatige Rahmenbezugszeit für das Elterngeld nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BEEG an. Betreuungsgeld wird ausnahmsweise vor dem 15. Lebensmonat gewährt, sofern die Eltern die Monatsbeträge des Elterngeldes nach § 4 Abs. 2 und 3 BEEG bereits bezogen haben.

Bei Mehrlingsgeburten und Geschwisterkindern im entsprechenden Alter wird das Betreuungsgeld, anders als das Elterngeld, für jedes Kind gezahlt (vgl. § 2a i. V. m. §§ 4b und 27 Abs. 3 BEEG).

Betreuungsgeld wird als vorrangige Leistung ausgezahlt und auf Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Kinderzuschlag angerechnet. Das den Familien gezahlte Betreuungsgeld ist somit bei diesen Leistungsarten als Einkommen zu berücksichtigen. Die Arbeitslosengeld II- und Sozialhilfeberechtigten müssen das Betreuungsgeld zunächst für ihren Lebensunterhalt einsetzen (vgl. BT-Drs. 17/9917, S. 8). Demgegenüber sieht § 10 Abs. 1 BEEG vor, dass das Elterngeld, das Betreuungsgeld und jeweils vergleichbare Leistungen der Länder sowie die auf die jeweiligen Leistung angerechneten Einnahmen oder Leistungen bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300,00 EUR im Monat als Einkommen unberücksichtigt bleiben.

Wird nach § 10 Abs. 1 BEEG ausschließlich Betreuungsgeld bezogen (bis 31.07.2014 monatlich 100,00 EUR bzw. ab 01.08.2014 150,00 EUR), folgt daraus, dass das Betreuungsgeld vollständig nicht als Einnahme zum Lebensunterhalt berücksichtigt wird, da es den Anrechnungsfreibetrag von monatlich 300,00 EUR nicht übersteigt.

Ein gleichzeitiger Bezug von Elterngeld und Betreuungsgeld für ein Kind ist grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme hiervon gilt, wenn das Elterngeld in jeweils zwei halben Monatsbeträgen nach § 6 Satz 2 BEEG ausgezahlt wird, wodurch sich der Auszahlungszeitraum des Elterngeldes verdoppelt (Verlängerungsoption). Vor diesem Hintergrund kann Elterngeld und Betreuungsgeld in der Zeit vom 15. Lebensmonat bis längstens zum 28. Lebensmonat gleichzeitig bezogen werden. In diesem Falle ist das Betreuungsgeld bis zu einem Betrag von 300,00 EUR je Kind nicht als Einnahme zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen (vgl. § 10 Abs. 1 BEEG). Da das Betreuungsgeld für jedes Kind bis zum 31.07.2014 100,00 EUR monatlich, danach 150,00 EUR im Monat, beträgt, ist dieses vollständig nicht als Einnahme zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen. Nach § 10 Abs. 3 BEEG bleibt das Elterngeld dann nur bis zur Hälfte des Anrechnungsfreibetrages, der nach Abzug des Betreuungsgeldes verbleibt, als Einkommen unberücksichtigt.

Beispiel:

Beide Eltern sind erwerbstätig und haben das verlängerte Elterngeld gewählt, wobei der Vater vier Monate Elternzeit nimmt. Daneben beantragt die Mutter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Betreuungsgeld. Die Anspruchsvoraussetzungen sind jeweils erfüllt. Die Anträge werden genehmigt.

Geburt des Kindes am

01.12.2013
   
Anspruch auf Elterngeld besteht in der Zeit 01.12.2013 – 31.03.2016
Höhe des Elterngeldes (halber Monatsbetrag) 500,00 EUR
   
Anspruch auf Betreuungsgeld besteht in der Zeit 01.02.2015 – 30.11.2016
Höhe de...

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