nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 03.02.2000; Aktenzeichen S 2 KR 412/96)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.01.2003; Aktenzeichen B 12 KR 19/02 R)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen die Urteile des Sozialgerichts München vom 3. Februar 2000 in der Streitsache S 2 KR 9/99 und S 2 KR 412/96 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte den Risiko-Strukturausgleich für das Jahr 1994 richtig berechnet hat.

Die Beklagte berechnete mit Bescheid vom 04.12.1995 (V 2 5582 EK 1084.323.48) als vorläufigen Jahresausgleich nach § 25 der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) für das Kalenderjahr 1994 DM 32.564.424,60 für den Bereich West. Mit Bescheid vom 05.12.1995 (V 2/55 82-IK 1082.238.58) forderte sie dann von der Klägerin als ebenfalls vorläufigen Jahresausgleich für das Kalenderjahr 1994 (Bereich Ost) DM 3.604.495,43.

Gegen diese Bescheide hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht München mit der Begründung erhoben, die Bescheide seien rechtswidrig, weil die Beklagte ihre Ermittlungspflicht verletzt habe. Die Versicherungszeiten von Familienversicherten seien unzureichend ermittelt worden. Im Gegensatz zu ihr hätten andere Kassen weder den Versichertenbestand bereinigt noch zeitnahe Meldungen abgegeben. Nicht zeitnah gemeldete Familienversicherungszeiten hätten nicht berücksichtigt werden dürfen. Der Ausgleichsbedarf sei deshalb zu hoch festgelegt worden und habe demzufolge zu hohe Ausgleichsverpflichtungen und damit zu hohe Ausgleichsbeträge für die Klägerin begründet.

Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 29.01.1996 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Das Sozialgericht hat dies mit Beschluss vom 21.02.1996 (S 2 VR 8/96.KR) abgelehnt. Der 4. Senat hat auf die Beschwerde der Klägerin hin mit Beschluss vom 17.06.1996 (L 4 B 100/96.KR-VR) die Vollziehung der Zahlungsbescheide vom 04.12.1995 und 05.12.1995 bis 30.06. 1997 ausgesetzt. Mit der Befristung sollte der Beklagten ausreichend Zeit gewährt werden, die notwendigen Ermittlungen durchzuführen. Wegen der Bedeutung des Risikostrukturausgleichs für die Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen hielt der Senat eine Aussetzung der Vollziehung bis zum Eintritt der Rechtskraft nicht für angebracht.

Aufgrund des Beschlusses haben die Aufsichtsbehörden der Sozialversicherungsträger den Beschluss der Arbeitsgruppe Prüfungen nach § 274 SGB V vom 14.08. bis 7.10.1996 als verbindliche Richtlinie anerkannt. Leitlinien zu Schwerpunkt - und Querschnittsprüfungen wurden herausgegeben, schließlich haben die Krankenkassenverbände ein einheitliches Meldeverfahren zur Durchführung der Familienversicherung beschlossen.

Im Dezember 1996 erfolgte die endgültige Berechnung des Risiko- Strukturausgleichs für das Jahr 1994. Die Beklagte forderte mit Bescheid vom 04.12.1996 (V2-5582-IK 1084.332.48) für den Bereich West für das Kalenderjahr 1994 von der Klägerin DM 36.097.407,70, für den Bereich Ost mit Bescheid ebenfalls vom 04.12.1996 (V2-5582-IK 1082.238.58) DM 6.731.858,59.

Mit der hiergegen am 20.12.1996 zum Sozialgericht München erhobenen Klage beantragte die Klägerin, sowohl die den endgültigen Ausgleich betreffenden Bescheide vom Dezember 1996 wie auch die vorläufigen Regelungen aus Dezember 1995 aufzuheben, hilfsweise die Rechtswidrigkeit der vorläufigen Bescheide festzustellen. Die vorläufigen Bescheide würden durch die endgültigen nicht ersetzt. Die Voraussetzungen des § 96 SGG lägen vor. Auf jeden Fall sei die Rechtswidrigkeit der vorläufigen Bescheide festzustellen, ein Feststellungsinteresse bestehe unabhängig von der möglichen Zinsbelastung auch deshalb, weil die Klägerin ihren Beitragssatz im Mai 1996 habe anheben müssen. Bei den Mitgliedern habe diese Beitragssatzerhöhung zu massiven Verärgerungen geführt. Die Rehabilitation der Klägerin gegenüber ihren Mitgliedern gebiete es, die Rechtswidrigkeit der Bescheide zum vorläufigen Jahresausgleich festzustellen. Außerdem überlege sie, einen Amtshaftungsprozess zu führen.

Die streitgegenständlichen Bescheide vom 04.12.1996 seien rechtswidrig, es fehle die gesetzliche Grundlage. Eine Neuberechnung der Versicherungszeiten habe auf der Basis des § 25 Abs.1 Satz 2 Risikostrukturausgleichsverordnung (RSVA) nicht erfolgen dürfen. Die Beklagte habe darüber hinaus ihre Ermittlungspflicht weiterhin verletzt. Sie habe zwar infolge des Beschlusses des LSG Ermittlungen aufgenommen, diese Ermittlungen seien aber weder abgeschlossen noch ausreichend.

Der gleichzeitig mit der Klage gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der streitgegenständlichen Bescheide vom 04.12. 1996 wurde vom Sozialgericht mit Beschluss vom 25.09.1997 abgelehnt (S 2 VR 197/96 KR). Der 4. Senat hat die hiergegen eingelegte Beschwerde mit Beschluss vom 13.02.1998 zurückgewiesen (L B 432/97 KR ER). Der Senat kam dabei zu dem Ergebnis, die Beklagte habe ihre gesetzliche Prüfungs- und Ermittlungspflicht erkannt und auf eine...

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