Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufschiebende Wirkung der Klage. Ausgleichsverpflichtung im Risikostrukturausgleich. Unsicherheit in der Familienstatistik. Ermittlungspflicht des Bundesversicherungsamtes. Ermessensausübung

 

Orientierungssatz

1. In entsprechender Anwendung des § 80 Abs 5 VwGO wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Zahlungsbescheide wegen Ausgleichsverpflichtung im Risikostrukturausgleich 1994 (hier: Unsicherheiten in der Familienstatistik) angeordnet.

2. Aus dem erheblichen öffentlichen Interesse an der ordnungsgemäßen Durchführung des Risikostrukturausgleichs ergibt sich, daß die Ermittlungspflicht des Bundesversicherungsamtes um so größer ist, je größer sich die zu erwartenden Eingriffe bei bestimmten Kassenarten abzeichnen. In diesem Sinne sind auch die Vorgaben an die Ermittlungspflicht in der RSAV zu interpretieren.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1667669

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