Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattungsanspruch nach § 788 RVO

 

Orientierungssatz

Unter den Begriff "Landwirtschaft" iS von § 788 RVO fallen nicht nur die in § 776 Abs 1 Nr 1 RVO aufgeführten Unternehmen; vielmehr handelt es sich bei allen in § 776 Abs 1 Nrn 1-3 RVO genannten Unternehmen (also auch bei den forstwirtschaftlichen) um solche der Landwirtschaft. Bezüglich der versicherten Tätigkeit ist § 788 RVO weit auszulegen; Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es nämlich, die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften von den besonderen Belastungen freizuhalten, die ihr im Falle eines Arbeitsunfalls infolge der vorübergehenden Tätigkeit berufsfremder Personen entstehen würden. Als hauptberufliche Tätigkeit ist auch der Besuch einer Fachschule einzustufen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1667628

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