Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der Bewertung von vor dem 19.5.1990 in der ehemaligen DDR zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten von nach dem 31.12.1936 geborenen Versicherten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Bundesgebiet am 18.5.1990. unechte Rückwirkung. Stichtagsregelung

 

Leitsatz (amtlich)

Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass vor dem 19.5.1990 in der ehemaligen DDR zurückgelegte Pflichtbeitragszeiten von nach dem 31.12.1936 Geborenen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Bundesgebiet am 18.5.1990 nicht auf Grund des Fremdrentengesetzes (FRG) bewertet werden (Anschluss an BSG vom 14.12.2011 - B 5 R 36/11 R = SozR 4-2600 § 248 Nr 1).

 

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.07.2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Beklagte rentenrechtliche Zeiten, die der Kläger im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, nach dem Fremdrentenrecht (FRG) zu berücksichtigen hat.

Der 1939 in L-Stadt geborene Kläger hat seine Schulausbildung sowie sein Studium mit dem Abschluss Dipl. Ingenieur im Beitrittsgebiet zurückgelegt. Anschließend war er von 1957 bis 1989 als Dipl. Ingenieur tätig. Im Oktober 1989 wurde der Kläger noch vor dem sog. "Fall der Mauer" im Alter von 50 Jahren ausgebürgert.

Auf seinen Antrag vom 31.08.1999 hin erhielt der Kläger von der Beklagte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ab dem 01.09.1999 in Höhe von monatlich 1.750,89 DM. Zuvor hatte der Kläger gegen eine Rentenauskunft vom 27.01.1998 Widerspruch erhoben, da bei ihm nicht das alte Fremdrentenrecht angewendet werde. Die Regelung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Gegen den hiergegen von der Beklagte auf Wunsch des Kläger erlassenen Widerspruchsbescheid vom 06.05.1999 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG), die mit Urteil vom 31.10.2000 als unbegründet abgewiesen wurde (Az: S 3 RA 146/98). Die hiergegen beim Bayer. Landessozialgericht eingelegte Berufung wurde mit Urteil vom 11.07.2001 als unbegründet zurückgewiesen (Az: L 13 RA 264/00). Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit Beschluss des Bundessozialgerichts vom 12.12.2001 als unzulässig verworfen (Az: B 4 RA 157/01 B).

Gegen einen Bescheid der Beklagten vom 09.12.2008, bei dem es um die Höhe des Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag des Klägers ging, hatte der Kläger mit Schreiben vom 27.12.2008 Widerspruch eingelegt und im weiteren Verfahren unterschiedliche Sachargumente vorgetragen, unter anderem im Schreiben vom 20.06.2009 auch den Hinweis darauf, dass eine gravierende Grundgesetzverletzung durch Verstoß gegen Artikel 3 Grundgesetz (GG) vorliege, weil deutsche Bundesbürger, die vor dem Stichtag 01.01.1937 geboren worden seien, anders, also ungleich behandelt würden, als Bundesbürger, die nach dem 01.01.1937 geboren worden seien. Diese Argumentation hielt der Kläger im Schreiben vom 30.09.2009 weiterhin aufrecht, so dass die Beklagte dieses Schreiben als Antrag nach § 44 SGB X auf Überprüfung des Altersrentenbescheides vom 07.10.1999 wertete und ihn mit streitgegenständlichem Bescheid vom 11.11.2009 ablehnte. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Rechtsanwendung bzw. für einen verfassungsrechtlichen Verstoß. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 03.03.2010 als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger am 16.03.2010 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Es sei geradezu aberwitzig, dass insbesondere diejenigen diskriminiert würden, die in der Deutschen Demokratischen Republik - DDR - in der Opposition gewesen seien und Widerstand gegen das System im Osten geleistet hätten. Von diesen Bundesbürgern sei ein wesentlicher Beitrag zum Fall der Mauer als Voraussetzung der Wiedervereinigung geleistet worden. In den Jahren vor dem Fall der Mauer sei der Kläger durch seine Grafiken gegen die Mauer aufgefallen. Diese Bilder (auch ein Grund zur Ausbürgerung) seien im Jahr 1990 (nachweislich vor dem Einigungsvertrag) auf Initiative des damaligen hessischen Sozialministers in F-Stadt ausgestellt gewesen. Er sei im Jahre 1989 im Alter von 50 Jahren durch eine Ausbürgerung Bundesbürger geworden, habe vereinigungsbedingt keine zusätzliche Alterssicherung mehr aufbauen können und sei entgegen den gesetzlichen Regelungen zum verbrieften Recht auf Eigentum des Einigungsvertrages in Bezug auf die Betriebsrente enteignet worden. Die Betriebsrente sei nicht gewährt worden, obwohl der Pensionssicherungsverein nach dem Einigungsvertrag verpflichtet gewesen wäre, die Zahlung der Betriebsrente zu übernehmen. Dieser Vorgang bedeute eine unzumutbare soziale Härte für den Kläger. Vorgelegt wurde hierzu ein "Diagramm zur Darstellung der zeitlichen Entwicklung der Sach- und Rechtslage in Verbindung mit der Anwendung des Fremdrentenrechts (FRG)", eine Mitteilung des Kombinats ...

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