nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Würzburg (Entscheidung vom 19.10.1998; Aktenzeichen S 3 KR 85/97)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 03.09.2003; Aktenzeichen B 1 KR 34/01 R)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 19. Oktober 1998 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Kostenerstattung für Behandlungen der Klägerin in Budapest (Ungarn) nach der Petö-Methode.

Die am ...1992 geborene Klägerin, die bei der Beklagten familienversichert ist, leidet nach den Angaben des Kinderarztes ... (Würzburg) an einer beinbetonten spastischen Tetraparese mit verzögerter Sprachentwicklung (infantile Cerebralparese-ICP). Bei ihr wurde die Bobath-Gymnastik und später die Krankengymnastik nach Vojta durchgeführt. Sie befindet sich darüber hinaus in regelmäßiger kinderärztlicher Behandlung.

Die Klägerin nahm in der Zeit vom 17. bis 21.05.1995 an einer Untersuchung am Petö-Institut in Budapest teil; hierfür entstanden Kosten für sie und die begleitenden Eltern in Höhe von 2.709,47 DM. Die Klägerin ließ mit Schreiben vom 23.06.1995 Kostenerstattung beantragen.

Am 30.05.1995 ließ die Klägerin Kostenerstattung für Therapiemöbel unter Vorlage einer Verordnung des Kinderarztes sowie eines Kostenvoranschlages beantragen. Mit Bescheid vom 29.08.1995 lehnte die Beklagte unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Bayern (MDK) Kostenerstattung ab.

Auf den Widerspruch der Klägerin holte die Beklagte eine weitere Stellungnahme des MDK (Orthopädin ) ein, die am 20.10. 1995 u.a. zu dem Ergebnis gelangte, eine Kostenübernahme sei abzulehnen; die Petö-Methode sei in erster Linie ein pädagogisches Verfahren.

Die Klägerin nahm in der Zeit vom 20.11. bis 16.12.1995 an der konduktiven Förderung nach Petö in Niederpöcking und in der Zeit vom 01. bis 25.04.1996 sowie 29.04. bis 23.05.1996 an konduktiven Förderungen im Petö-Institut/Budapest teil. Sie ließ am 28.05.1996 Kostenerstattung der in der Zeit vom 29.03. bis 25.05.1996 in Budapest angefallenen Kosten in Höhe von 7.704,50 DM beantragen.

Die Beklagte erstattete der Klägerin mit Bescheid vom 10.10.1996 für die Kosten im Zusammenhang mit der Voruntersuchung und den Förderperioden am Petö-Institut einen Betrag in Höhe von 4.032,60 DM. Hiervon entfielen auf die Behandlungskosten ein Erstattungsbetrag von 1.575,60 DM und auf die übrigen Kosten (Unterkunft, Verpflegung, Reise und anderes) ein Betrag von 2.457,00 DM. Zur Begründung gab die Beklagte an, es handle sich bei der konduktiven Förderung etwa zur Hälfte um Leistungen im pädagogischen bzw. heilpädagogischen Bereich.

Auch hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, mit dem sie geltend machte, die Behandlung sei erfolgreich gewesen, jede Behandlung ihrer Krankheit enthalte auch pädagogische Elemente, die Beklagte übernehme gleichfalls die Kosten eines zugelassenen Heilpädagogen und die Behandlung sei kostengünstiger gewesen als eine entsprechende herkömmliche Behandlung.

Die Klägerin ließ am 20.06.1996 Kostenübernahme für die konduktive Förderung in Würzburg in der Zeit vom 15.07. bis 02.08.1996 zu einem Preis von 2.450,00 DM beantragen. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 25.07. 1996 die Kostenübernahme mit der Begründung ab, der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen sei zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei der konduktiven Förderung um kein Heilmittel handle. Sie sei eine ungarische Variante der Behinderten-Rehabilitation zur Frühförderung von entwicklungsbehinderten Kindern. Die Methode beinhalte Elemente der Logopädie, Ergotherapie, Physiotherapie mit eindeutig pädagogischem Ansatz. Die Behandlung/Erziehung nach Petö werde von niedergelassenen Ärzten weder durchgeführt noch von ihnen angeordnet und verantwortet. Die konduktive Förderung werde von sogenannten Konduktorinnen erbracht, die nicht zugelassene Vertragspartner seien. Das Berufsbild der Konduktorin werde in Ungarn dem Lehrerberuf zugeordnet.

Die Klägerin ließ auch dagegen Widerspruch einlegen, ließ am 14.10.1996 Kostenübernahme für eine weitere konduktive Förderung in Budapest (Ungarn) beantragen und nahm in der Zeit vom 28.10. bis 19.12.1996 mit Unterbrechungen an dem Förderprogramm teil (Behandlungskosten und Nebenkosten 7.676,68 DM). Der Antrag auf Kostenerstattung wurde am 30.12. 1996 wiederholt.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 16.01.1997 Kostenerstattung mit der gleichen Begründung wie im Bescheid vom 25.07.1996 ab; auch hiergegen ließ die Klägerin Widerspruch einlegen.

Der Nervenarzt und Sozialmediziner Dr ... (MDK) nahm zu der Petö-Methode in einem anderen (vom Klägerbevollmächtigten gleichfalls betriebenen) Verfahren Stellung (Gutachten vom 20.03.1997) und gelangte unter Bezugnahme auf die ärztliche Literatur zu dem Ergebnis, es handle sich hierbei um eine pädagogisch geprägte Methode und nicht um eine ärztliche Leistung. Zweckmäßige Behandlungen nach den Methoden Bobath, Vojta...

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