nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 11.09.1996; Aktenzeichen S 3 Kr 410/94)

 

Tenor

i. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 11. September 1996 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

ii. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

iii. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Kostenerstattung für die Behandlung der Klägerin nach der Petö-Methode in Budapest und in Starnberg/Obb ...

Die am.10.1990 geborene und bei der Beklagten über die Mutter familienversicherte Klägerin leidet u.a. an einer spastischen Triparese links. Sie wurde vom 09.11. bis 04.12.1992 im Petö-Institut in Budapest behandelt und ließ am 24.03.1993 einen Antrag auf Kostenerstattung für diese Behandlung (2.500,00 DM) sowie auf Kostenübernahme für eine weitere, fest gebuchte Behandlung im Mai und Juni 1993 in Budapest stellen. Die Beklagte verneinte mit Schreiben vom 02.04.1993 einen Leistungsanspruch, sagte aber die Prüfung einer Kostenbeteiligung zu. Nach Einholung einer Stellungnahme der Neurologin Dr.M (Kinderklinik und Poliklinik der Technischen Universität ) sowie des Neurologen Dr.E (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung in Bayern (MDK)) lehnte sie mit Bescheid vom 23.06.1993 eine Kostenübernahme mit der Begründung ab, die im Petö-Andras Institut in Budapest durchgeführte Therapie sei nicht Gegenstand der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Auf den Widerspruch der Klägerin vom 20.02.1994, mit dem sie auf die Heilungsfortschritte und geringeren Kosten der streitigen Behandlung hinwies, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12.04.1994 eine Beteiligung an den entstehenden bzw. entstandenen Behandlungskosten nach der Petö-Methode ein weiteres Mal ab. Auch hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein unter Bezugnahme auf ein Schreiben von Prof.Dr.W der Vorsitzenden des Vereins für konduktive Förderung e.V., die auf einen klinischen Modellversuch im Auftrag des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung unter ihrer Leitung Bezug nahm.

Die Beklagte wies mit Bescheid vom 17.08.1994 den Widerspruch mit der Begründung zurück, es handele sich bei der Petö-Therapie nicht um eine medizinische Methode; sie entspreche nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse. Es stünden auch in Deutschland heilpädagogische Behandlungsmöglichkeiten wie Krankengymnastik und Ergotherapie zur Verfügung.

Die Klägerin hat mit der Klage vom 19.09.1994 beim Sozialgericht München (SG) geltend gemacht, sie habe bisher an vier Behandlungen nach der Petö-Methode teilgenommen. Es gebe keine dem Petö-Institut in Budapest vergleichbaren Einrichtungen in Deutschland. Die hierzulande angewendeten Methoden seien nicht so erfolgreich wie die Petö-Therapie. Andere Krankenkassen würden die Kosten übernehmen. Bei der Behandlung im August 1994 in Starnberg hätte für Problemfälle eine Ärztin konsultiert werden können. Das SG hat Befundberichte des Kinderarztes Dr.S und der Neurologin Dr.M beigezogen und ein Sachverständigengutachten von Prof.Dr.von (Oberarzt am Kinderzentrum vom 09.10.1995 eingeholt. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, in Deutschland sei die Behandlung der Erkrankung der Klägerin durch Krankengymnastik, Manualtherapie, Ergotherapie, Montessori-Heilpädagogik und Psychotherapie sichergestellt. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 09.04. und 05.09. 1996 die Klage wegen vier weiterer Aufenthalte im Sommercamp in Starnberg und im Petö-Institut in Budapest erweitert und insgesamt eine Kostenerstattung von 22.763,67 DM geltend gemacht.

Das SG hat mit Urteil vom 11.09.1996 die Beklagte verurteilt, die Kosten der Behandlung mit der Petö-Methode in Budapest und im Sommercamp Starnberg zu erstatten. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Erstattungspflicht beruhe auf einem Systemversagen der gesetzlichen Krankenversicherung, da für die Klägerin eine zweckmäßige Versorgung im Inland nicht sichergestellt sei. Der Gesundheitszustand der Klägerin habe sich nach den Feststellungen von Dr.M durch die Therapie in Budapest verbessert. Entsprechendes gelte auch für die Teilnahme am Sommercamp in Starnberg in den Jahren 1994 und 1995. Die Beklagte sei auch für die akzessorischen Nebenkosten leistungspflichtig.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten vom 22.10. 1996, mit der sie u.a. geltend macht, es gebe für die Klägerin entsprechende Behandlungsmöglichkeiten auch in Deutschland. Die vom Petö-Institut in Budapest und bei der Behandlung in Starnberg eingesetzten Konduktorinnen würden selbständig und eigenverantwortlich arbeiten und stünden nicht unter ärztlicher Verantwortung.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 11.09.1996 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 11.09.1996 zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Akten der Beklagten und ...

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