Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Übergangsgeld. Absetzung des Erwerbstätigenfreibetrages

 

Orientierungssatz

Vom Übergangsgeld, das während der Dauer einer stufenweisen Wiedereingliederung im Anschluss an eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme gezahlt wird, ist ein Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Abs 3 SGB 2 nicht in Abzug zu bringen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.07.2017; Aktenzeichen B 14 AS 27/16 R)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Februar 2014, insbesondere ob vom Übergangsgeld ein Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Abs. 3 SGB II abzuziehen ist.

Der 1978 geb. Kläger zu 1 bildet zusammen mit seiner 1980 geb. Ehefrau und Klägerin zu 2 und dem 2012 geb. gemeinsamen Sohn und Kläger zu 3 eine Bedarfsgemeinschaft. Sie beantragten am 25.7.2013 für die Zeit ab 1.9.2013 Grundsicherungsleistungen incl. eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwendiger Ernährung (Niereninsuffizienz mit Peritonealdialyse). Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft betragen monatlich 550 € (350 € kalt, 74,47 € Nebenkosten und 125,53 € Heizung). Sie bezogen Kindergeld von 184 € monatlich. Der Kläger zu 1 ist bei der Firma U... GmbH versicherungspflichtig beschäftigt. Die Entfernung zum Arbeitsort beträgt 65 km und wird nach Angaben des Klägers zu 1 an 19 Tagen zurückgelegt. Das Bruttoeinkommen beträgt monatlich gleichbleibend 1.600 €, netto 1.197,37 €. Mit Bescheid vom 15.11.2013 wurden der Bedarfsgemeinschaft für September 2013 884,85 € sowie für den Zeitraum vom 1.10.2013 bis 28.2.2014 monatliche Leistungen in Höhe von 667,03 € gewährt. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 22.11.2013 Widerspruch ein. Der ärztlicherseits bestätigte Mehrbedarf von 20% wegen kostenaufwendiger Ernährung sei nicht berücksichtigt. Mit Änderungsbescheid vom 23.11.2013 wurde die Anhebung der Regelleistung ab 1.1.2014 umgesetzt. Auch gegen diesen Bescheid legten die Kläger Widerspruch ein.

Ab 24.9.2013 war der Kläger zu 1 arbeitsunfähig erkrankt. Er bezog zunächst Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, ab 5.11.2013 Krankengeld von kalendertäglich netto 34,91 € und ab 2.1.2014 Übergangsgeld. Mit Bescheid der DRV Bund vom 16.1.2014 wurde für die Dauer der mit Bescheid vom 12.12.2013 bewilligten Leistung (stationäre medizinische Rehaleistung) Übergangsgeld für die Zeit ab 2.1.2014 in Höhe von 35,92 € kalendertäglich bewilligt. Der Kläger wurde nach Durchführung der medizinischen Reha-Maßnahme am 6.2.2014 als arbeitsunfähig entlassen. Mit weiterem Bescheid vom 10.2.2014 wurde im Anschluss an die abgeschlossene Leistung zur medizinischen Rehabilitation bis zum Ende der erforderlichen stufenweisen Wiedereingliederung das Übergangsgeld nach § 51 Abs. 5 SGB VI ab 7.2.2014 weitergezahlt. Auf dem Konto des Klägers gingen am 12.2.2014 538,80 € ein. Der Arbeitgeber bestätigte am 7.2.2014, dass eine Lohnzahlung durch ihn nicht erfolge.

Aufgrund der Arbeitsunfähigkeit erfolgte für den Zeitraum vom 1.9.2013 bis 31.1.2014 eine Neuberechnung der Leistungen und es ergingen hierzu diverse Änderungsbescheide und Aufhebungs- und Erstattungsbescheide, die aber nicht weiter angefochten wurden.

In Bezug auf den allein streitigen Februar 2014 wurden zunächst mit Änderungsbescheid vom 6.3.2014 die Leistungen für Februar 2014 auf 894,27 € angehoben. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 7.3.2014 bewilligte der Beklagte 976,27 €. Als Bedarf waren für den streitigen Monat Februar 2014 1.563,20 € berücksichtigt (2x Regelbedarf von 353 € sowie 229 € für den Kläger zu 3; Mehrbedarf von 20% wie beantragt 78,20 € sowie die tatsächlichen Kosten der Unterkunft von 550 €). Bedarfsmindernd wurde das Kindergeld von 184 € angerechnet sowie Übergangsgeld. Von den zugeflossenen 538,80 € wurden lediglich 402,93 € angerechnet. Abgezogen wurden 30 € Versicherungspauschale, 23,87 € Kfz-Haftpflichtversicherung und 82 € für Fahrkosten.

Mit Schreiben vom 21.03.2014 erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, dass vom Übergangsgeld noch die Werbungskostenpauschale in Höhe von 15,33 € und der Erwerbstätigenfreibetrag von 20 % (87,76 €) sowie 104 € für Fahrtkosten (8 x 0,2 € x 65 km) abzuziehen seien.

Mit weiterem Änderungsbescheid vom 07.04.2014 wurden für den Februar 2014 Leistungen in Höhe von 998,27 € bewilligt und zugunsten des Klägers die geltend gemachten Fahrtkosten von 104 € berücksichtigt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.05.2014 wurde der Widerspruch nach Erlass des Änderungsbescheides vom 07.04.2014 zurückgewiesen. Der Erwerbstätigenfreibetrag sei nicht zu berücksichtigen, da der Kläger kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erziele. Übergangsgeld sei zwar Einkommen, aber nicht aus Erwerbstätigkeit.

Hiergegen erhob der Bevollmächtigte der Kläger am 28.5.20...

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