Leitsatz (amtlich)

Durch die gesetzliche Rentenversicherung erfolgt kein allgemeiner sozialer Ausgleich, sondern es handelt sich um die Absicherung der Versicherten gegen Erwerbsminderung, Alter und Tod, die durch entsprechende Beitragsleistungen an die Solidargemeinschaft quasi erkauft sind.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 01.12.2022; Aktenzeichen B 5 R 118/22 AR)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.03.2022 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Fraglich ist, ob der Kläger von der Beklagten die künftige Gewährung einer Altersrente in Höhe von monatlich mindestens 2.800,00 € mit Erreichen des 62. Lebensjahres ohne Abschläge verlangen kann oder ob die Beklagte hierfür zumindest im Versichertenkonto des Klägers entsprechende Entgeltpunkte festzustellen hat.

Der 1964 geborene Kläger erhob am 18.05.2021 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) gegen die "Sozialversicherung DRV und das Jobcenter Erlangen" wegen einer "Beschäftigungszeit". Er "fordere die gleiche Beschäftigungszeit und eine Anrechnung wie bei einem gleich beschäftigten Angestellten". Er habe das gleiche Recht wie andere, die in ähnlichen Berufen beschäftigt seien, auf eine Altersrente, die denen der ähnlich Beschäftigten gleichkomme. Er fordere eine Altersrente von 2.800,00 €, weil er als Musiklehrer über 30 Jahre beschäftigt gewesen sei und auch als Komponist und Musiker in Bands und als Pianist und Organist. Dieses Recht basiere auf dem Völkerrecht, also der UN-Konvention, dies sei das höchste Recht in der BRD, weil es allen anderen Gesetzen vorgehe, auch dem Grundgesetz. Er habe das Recht auf das Völkerrecht, die BRD habe völkerrechtliche Verpflichtungen. Es könne nicht sein, dass er in Armut leben solle und andere kassierten ohne Ende. Er habe das gleiche Recht wie andere, er habe ein Recht auf Leben (Artikel 10 der Konvention) und habe ein Recht auf Teilhabe. Es gebe das Teilhabegesetz, was ungefähr das gleiche besage, wenn es das nicht täte, wäre es auch ungültig und müsse vom Richter so ergänzt werden, wie es die Konvention vorschreibe.

Deswegen fordere er eine Rentenleistung für die Altersrente von mindestens 2.800,00 € pro Monat ab seinem 62. Lebensjahr, weil er behindert sei und deswegen gelte für ihn diese Altersgrenze. Es existiere kein Grund, warum vor 1964 Geborene bevorzugt würden. Es gebe auch keine Abzüge bei vorzeitiger Inanspruchnahme. Weil er nicht für die benötigte vorzeitige Inanspruchnahme verantwortlich sei, sondern seine Einschränkungen und dafür könne er nichts und dafür könne er auch nicht verantwortlich gemacht werden, so stehe es im Völkerrecht und so müsse es auch umgesetzt werden. Es gebe keine Zugangsbeschränkungen. Beigefügt war dem Schreiben eine Jahresmeldebescheinigung des Jobcenters der Stadt Erlangen nach § 38 Abs. 5 DEÜV über den Bezug von Arbeitslosengeld II in der Zeit vom 01.01. - 31.12.2020 mit einem Entgelt von 0 Euro.

Mit Schreiben vom 07.06.2021 fragte der Kläger beim SG nach, weshalb ihm Fragebögen zur gesundheitlichen Beurteilung übersandt worden seien. Es gehe um seine Altersrente und deren Höhe. Er klage gegen die unangemessene Höhe der Altersrente. Und er klage gegen "den Jobcenter", weil der Jobcenter Leistungsträger sei und ihm gleichberechtigt wie jedem anderen die Leistung zur Teilhabe erbringen müsse. In seiner Renteninformation vom 21.12.2021 stehe für ihn eine Altersrente von 250,42 €; dies sei eine Zumutung und eine Erniedrigung und eine Respektlosigkeit seiner Person gegenüber, die in einem Industriestaat eine kriminelle Handlung darstelle. Er fordere eine Stellungnahme der Deutschen Rentenversicherung (DRV) und eine Aufbesserung seiner Rente mit gleichgestellten anderen Komponisten und Fachlehrern und Instrumentalmusikern, die diesen Beruf zum Lebenserhalt ausgeübt hätten, so wie er es auch seit 1985 tue. Beigefügt war eine Renteninformation der DRV Nordbayern vom 21.12.2020, ein Bescheid der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Nürnberg - vom 11.09.2019 über eine Gleichstellung des Klägers mit einem schwerbehinderten Menschen nach § 2 Abs. 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX - sowie ärztliche Atteste und Befundberichte.

Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 22.06.2021 die Auffassung vertrat, dass nicht klar erkennbar wäre, was Ziel der Klage sei, teilte der Kläger mit Schreiben vom 08.07.2021 mit, dass ja wohl klar erkennbar sei, dass seine Klage eindeutig an den Pflichtenträger Deutsche Rentenversicherung gerichtet und die Forderung klar und eindeutig sei. Er fordere einen Rentenversicherungsverlauf, so wie ihn ein Angestellter oder Komponist, der einen Verdienst von mindestens 3.500,00 € gehabt habe. Damit sich ein Rentenanspruch ab dem 62. Lebensjahr von mindestens 2.800,00 € ergebe. Natürlich fordere er auch eine dementsprechende Erwerbsunfähigkeitsrente, die mindestens 2.500,00 € ergebe müsse. Hierfür würden seine Forderungen für den Zeitpunkt ...

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