Entscheidungsstichwort (Thema)

stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme. Kostenerstattungsanspruch des zweitangegangenen Krankenversicherungsträgers gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger. gemäß § 176 Abs 3 SGB 6 als gezahlt geltende Rentenversicherungsbeiträge

 

Orientierungssatz

Aufwendungen iS des § 14 Abs 4 S 1 SGB 9 sind auch die Rentenversicherungsbeiträge, die nach § 176 Abs 3 SGB 6 als gezahlt gelten.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 08.09.2009; Aktenzeichen B 1 KR 9/09 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 1. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin 276,28 EUR zu bezahlen.

Der 1939 geborene und am 08.08.2008 verstorbene M. B. war Mitglied der Beklagten. Er hat am 28.09.2004 bei der LVA Württemberg Antrag auf stationäre medizinische Leistungen zur Rehabilitation gestellt. Die LVA Baden-Württemberg hat mit Schreiben vom 06.10.2004 den Antrag nach § 14 Abs.1 SGB IX an die Klägerin weitergeleitet, weil der Aufenthaltsort (L.) des Klägers nicht im Zuständigkeitsbereich der LVA Baden-Württemberg liegt. Am 04.10.2004 hat der Versicherte Antrag auf Altersrente gestellt. Die Klägerin hat mit Bescheid vom 07.10.2004 die beantragte Reha-Leistung bewilligt. Die Maßnahme fand in der Zeit vom 14.10. bis 11.11.2004 in der Fachklinik L. statt. Es wurden Kosten in Höhe von insgesamt 4.456,60 EUR in Rechnung gestellt, die Zahlung enthielt unter anderem Übergangsgeld und Beiträge zur Sozialversicherung. Ab 01.11.2004 gewährte die Klägerin dem Versicherten Rente wegen Alters.

Die Klägerin hat von der Beklagten mit Schreiben vom 05.01.2005 insgesamt 4.732,88 EUR gefordert. Sie berief sich auf einen Erstattungsanspruch gemäß § 14 Abs.4 Satz 1 SGB IX und forderte für die Zeit vor Rentenbeginn, also vom 14.10. bis 31.10.2004 Übergangsgeld sowie Beiträge zur Renten-, Kranken-, Arbeitslosen-, Pflege- und Unfallversicherung.

Am 13.03.2006 ging die Klage auf Zahlung von restlichen 606,36 EUR beim Sozialgericht Augsburg ein. Die Klägerin äußerte ihre Auffassung, die Beklagte habe ihr neben der geleisteten Erstattung auch sämtliche Sozialversicherungsbeiträge, die auf die Zeit der für den Versicherten durchgeführten Maßnahme entfallen, zu erstatten. Die Beklagte anerkannte mit Schreiben vom 31.05.2006 die Erstattungsforderung hinsichtlich der Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 205,38 EUR sowie zur Pflegeversicherung in Höhe von 24,12 EUR und zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von 93,16 EUR. Hinsichtlich der Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 276,28 EUR sei die Klage unbegründet. Mit Aufwendungen im Sinne von § 14 Abs.4 Satz 1 SGB IX könnten nur konkrete tatsächliche Aufwendungen gemeint sein und nicht abstrakte bzw. fiktive Aufwendungen. Solche Aufwendungen seien hier nicht entstanden. Rentenversicherungsbeiträge fielen während einer Rehabilitation durch einen Träger der Rentenversicherung konkret nicht an, dies regle § 176 Abs.3 SGB VI. Beiträge seien daher auch nicht erstattungsfähig. Die Klägerin nahm mit Schreiben vom 16.06.2006 das Teilanerkenntnis an, ebenso das Anerkenntnis bezüglich der Unfallversicherungsbeiträge, das mit Schreiben vom 07.12.2006 von der Klägerin angenommen wurde.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung wurde nur noch die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 276,28 EUR beantragt.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 01.02.2007 die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 276,28 EUR zu bezahlen. Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch sei § 14 Abs.4 Satz 1 SGB IX. Die Klägerin sei zweitangegangene Leistungsträgerin, da der ursprünglich bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg gestellte Antrag von dieser ausdrücklich nach § 14 SGB IX weitergeleitet wurde. Die Klägerin sei auch an sich unzuständig für die Heilbehandlungsmaßnahme, da aufgrund des Rentenantrags vom 04.10.2004 ein Leistungsausschließungsgrund gemäß § 12 Abs.1 Nr.2 SGB VI vorgelegen habe. Die Notwendigkeit einer stationären Anschlussbehandlung werde von der Beklagten nicht bestritten. Entsprechend habe die Klägerin auch sämtliche Aufwendungen, ausgenommen die Rentenversicherungsbeiträge, bereits erstattet. Zur Überzeugung des Gerichts stellten diese Beiträge ebenfalls erstattungsfähige Aufwendung im Sinne des § 14 Abs.4 Satz 1 SGB IX dar. Dies sei deshalb problematisch, weil nach § 176 Abs.3 SGB VI eine Beitragszahlung tatsächlich nicht erfolgt sei, sondern die Beiträge lediglich als gezahlt gelten. Was unter dem Begriff Aufwendungen zu verstehen sei, sei im Gesetzestext nicht definiert. Aus § 256 BGB ergebe sich, dass mit Aufwendungen entweder ein aufgewendeter Betrag oder die Aufwendung von anderen Gegenständen als Geld gemeint sein könne. Der Versicherte habe einen Anspruch auf Zahlung von Beiträgen aus dem während der AHB-Maßnahme gezahlten Übergangsgeld gehabt. Di...

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