Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Rentenversicherung: Verfassungsgemäßheit der Rentenanpassung zum 01.07.2014

 

Orientierungssatz

Eine Verfassungswidrigkeit der Rentenanpassung zum 01.07.2014 ist nicht erkennbar.

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 05.02.2015 wird zurückgewiesen.

II. Die dem Kläger in der Berufungsinstanz entstandenen notwendigen Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine höhere Rentenanpassung zum 01.07.2014.

Der 1938 geborene Kläger erhält von der Beklagten seit vielen Jahren Altersrente. Nach Angaben der Beklagten wurde seine Rentenakte bereits vernichtet, so dass der Bewilligungsbescheid nicht vorliegt. Beitragszeiten im Beitrittsgebiet wurden nicht zurückgelegt.

Gegen seinen Rentenanpassungsbescheid vom 01.07.2014 erhob der Kläger, wie in den Vorjahren, Widerspruch. Er trug vor, es sei, wie schon früher, ein Abzug infolge eines Ausgleichsbedarfs entstanden. Dabei sei vor der Wahl versprochen worden, dass es keine Rentenkürzung gebe. Durch den Einbau des Nachhaltigkeitsfaktors sei zum wiederholten Male die errechnete Erhöhung nicht gewährt worden, was eine Rentenkürzung durch die Hintertür bedeute. In den Vorjahren hatte er zudem eine allein an der Lohnentwicklung ausgerichtete Anpassung - mithin ohne Nachhaltigkeits-, Riesterfaktor und evtl. Ausgleichsbedarf- verlangt.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.2014 zurück.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben, das diese mit Urteil vom 05.02.2015 abgewiesen hat. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Vorschriften der Rentenanpassung zutreffend angewandt wurden und auch ein Verstoß gegen höherrangiges Recht nicht zu erkennen sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers zum Bayerischen Landessozialgericht, die unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens begründet wird.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 05.02.2015 sowie die Rentenanpassungsmitteilung vom 01.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.09. 2014 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, seine Altersrente zum 01.07.2014 um 2,18 % anstatt nur um 1,67 % anzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 05.02.2015 für zutreffend.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten, der Streitakte des Sozialgerichts Augsburg sowie der Verfahrensakte des Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung erweist sich als nicht begründet.

Das Sozialgericht Augsburg hat die Klage mit Urteil vom 05.02.2015 zu Recht abgewiesen. Denn die Rentenanpassung zum 01.07.2014 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 16.09.2014 sind nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Rentenanpassung.

Streitgegenstand ist hier nur die Rentenanpassung zum 01.07.2014 gemäß der Mitteilung vom 01.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.09.2014. Eine Rentenanpassungsmitteilung stellt einen Verwaltungsakt dar. Durch die Anpassung wird der bestehende Verwaltungsakt der Rentenfestsetzung gemäß der in der Anpassungsmitteilung genannten Veränderungsformel erhöht (vgl. BSG, Urteil vom 23.03.1999, SozR 3-1300 § 31 Nr. 13).

1. Nach § 69 Abs. 1 SGB VI hat die Bundesregierung den jeweils ab dem 1. Juli eines Jahres maßgeblichen aktuellen Rentenwert durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Entsprechend dieser Verpflichtung hat die Bundesregierung mit der Verordnung vom 20.06.2014 zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 01.07.2014 (BGBl. I, 1573) den ab 01.07.2014 auch für den Kläger maßgeblichen aktuellen Rentenwert (West) auf 28,61 EUR und den aktuellen Rentenwert (Ost) auf 26,39 EUR festgesetzt. Damit kam es zu einer Rentensteigerung um 1,67 % bzw. um 2,53 % (neue Länder). Die von der Beklagten vorgenommene Anpassung der Rente des Klägers entspricht den gesetzlichen Vorgaben gem. §§ 63 Abs. 7, 65, 68, 68a, 69, 255e SGB VI. Ein Verstoß gegen diese gesetzlichen Bestimmungen ist für den Senat nicht ersichtlich. Ein solcher wurde vom Kläger auch nicht behauptet. Einfachgesetzlich ist die Rentenanpassung zum 01.07.2014 damit nicht zu beanstanden. Im einzelnen:

2. Die jährlichen Rentenanpassungen werden maßgeblich von den folgenden drei Faktoren,

1. Entwicklung der beitragspflichtigen Entgelte,

2. Belastungsveränderung bei den Altersvorsorgeaufwendungen (Beitragssatz zur Rentenversicherung und private Altersvorsorge) - Riesterfaktor -,

3. Nachhaltigkeitsfaktor bestimmt.

Die Rentenanpassung zum 01.07.2014 war dadurch gekennzeichnet, dass der Unterschied zwischen der Anpassung in den alten und in den neuen Bundesländern erheblich war. Dieser Unterschied war zum einen darauf zurückzuführen, dass es eine deutlich stärkere Lohnentwicklung in den neu...

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