Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren: Streitwertfestsetzung bei Bestimmung einer Schiedsperson

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Bevollmächtige eines Beteiligten kann im eigenen Namen nach § 32 Abs. 2 RVG ein eigenes Beschwerderecht geltend machen.

2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob Anhaltspunkt für eine Wertfestsetzung nach § 52 Abs. 1 oder 3 GKG vorliegen, ist der Zeitpunkt der Verfahrensbeendigung. Weitere Ermittlungen kommen nach diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht.

3. Zum Streitwert bei Bestimmung einer Schiedsperson gemäß § 132a Abs. 4 Satz 8 SGB V (Auffangstreitwert).

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.12.2018 unter Ziff. II. wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Beschwerdeführer begehren mit der Beschwerde eine Festsetzung des Streitwerts in Höhe von 35.548,39 € anstelle des vom Sozialgericht mit Beschluss vom 11.12.2018 festgelegten Auffangstreitwerts in Höhe von 5.000,- €.

Die Beigeladene im Klageverfahren, die einen Pflegedienst betreibt, beantragte durch ihre anwaltlichen Bevollmächtigten, die jetzigen Beschwerdeführer, mit Schreiben vom 01.02.2017, ergänzt durch Schreiben vom 02.01.2018, bei der Beklagten, dem Bundesversicherungsamt, die Bestimmung einer Schiedsperson gemäß § 132a Abs. 4 Satz 8 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zur Festsetzung der von der Klägerin und jetzigen Beschwerdegegnerin, einer Krankenkasse, zu leistenden Vergütung der intensivpflegerischen Versorgung durch den Pflegedienst der Beigeladenen für die Zeit ab dem 01.03.2016. Mit Bescheid vom 28.03.2018 bestimmte die Beklagte Dr. S. G. zur Schiedsperson.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 27.04.2018 Klage zum Sozialgericht (SG) Nürnberg. Zur Begründung trug sie vor, dass der angefochtene Bescheid in Bezug auf die gebotenen Ermessenserwägungen keine ausreichende Begründung erkennen lasse und daher unter einem formellen Fehler leide. Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig, da, wenn entgegen der vorgetragenen Ansicht davon ausgegangen würde, dass die Ermessenserwägungen ausreichend begründet seien, die Beklagte ihr Auswahlermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe. Die Beklagte hätte vor Erlass des angefochtenen Bescheides prüfen müssen, welche Vergütung die Schiedsperson von den Parteien für ihr Tätigwerden verlangen werde.

Nachdem die von der Beklagten bestimmte Schiedsperson auf Nachfrage der Bevollmächtigten der Beigeladenen, der jetzigen Beschwerdeführer, mit E-Mail vom 18.06.2018 mitgeteilt hatte, dass sie mit einer Vergütung nach der Gebührenordnung für die Schiedsperson Baden-Württemberg einverstanden sei, wurde das Klageverfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärungen (der Klägerin mit Schriftsatz vom 30.08.2018 und der Beklagten mit Schriftsatz vom 11.09.2018) beendet.

Nachdem das SG die Beteiligten mit Schreiben vom 05.10.2018 darüber informiert hatte, dass es noch durch Beschluss nach billigem Ermessen über die Kostentragung zu entscheiden und den Streitwert festzusetzen habe, erlegte das SG mit Beschluss vom 11.12.2018 die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen der Klägerin auf und setzte den Streitwert in Ziff. II. des Beschlusses auf 5.000,- € fest. Die Streitwertfestsetzung begründete das SG damit, dass Anhaltspunkte für eine Bemessung der Bedeutung für die Klägerin vorliegend fehlen würden, so dass auf den Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) zurückzugreifen sei.

Gegen den Streitwertbeschluss haben die Beschwerdeführer am 13.02.2019 Beschwerde beim SG eingelegt, das eine Abhilfeentscheidung nicht getroffen und die Beschwerde dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) vorgelegt hat.

Zur Begründung der Beschwerde tragen sie vor, dass die Beigeladene mit dem Schiedsverfahren von der hier angegriffenen Schiedsperson eine Festsetzung der Stundenvergütung (der intensivpflegerischen Versorgung durch den Pflegedienst der Beigeladenen) in Höhe von 49,26 € je Stunde ab dem 01.03.2016 anstelle der von der Klägerin gezahlten 41,- € je Stunde angestrebt habe. Die streitgegenständlichen Versorgungen seien im Laufe des Schiedsverfahrens beendet worden. Bis dahin seien die erbrachten Leistungen und die Differenz zwischen den genannten Stundensätzen mit einer Summe von 35.548,39 € aufgelaufen. Daneben habe die Beigeladene eine Vergütungsfestsetzung für die Zukunft in Höhe von 55,17 € je Stunde beantragt. Da aktuell aber keine Versorgungen mehr laufen würden, solle dieser Anteil außer Betracht bleiben und es sei sachgerecht, den Streitwert auf die genannten 35.548,39 € festzusetzen.

Die Beschwerdeführer beantragen,

den Beschluss des SG vom 11.12.2018 unter Ziff. II. aufzuheben und den Streitwert auf 35.548,39 € festzusetzen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass die erfolgte Streitwertfestsetzung in Höhe von 5.000,- € billigem Ermessen entspreche. Nach ihrer Auffassung wäre sogar eine Festsetzung in Höhe von 1.489,- € noch sach- und inter...

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