Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Beschlüsse im Eilverfahren sind der formellen Rechtskraft und - mit einigen Einschränkungen - auch einer sachlichen Bindungswirkung fähig.
2. Liegt eine rechtskräftige Eilentscheidung vor, ist ein auf dasselbe Begehren gerichteter Antrag wegen der entgegenstehenden Rechtskraft des ursprünglichen Beschlusses unzulässig.
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 27. April 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Im vorliegenden Eilverfahren geht es um die Frage, ob der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist die Kosten für eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme zu übernehmen.
Der Antragsteller ist bei der B. Ersatzkasse (B.) gesetzlich krankenversichert. Am 13.01.2009 beantragte er beim Sozialgericht München - SG -, den Antragsgegner zu verpflichten, die Kosten für eine ambulante Psychotherapie zu übernehmen. Erforderlich sei eine Langzeittherapie zur Rehabilitation des Antragstellers. Der Eilantrag blieb ohne Erfolg (Beschluss des SG vom 11.02.2009, S 55 SO 20/09 ER, Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts - LSG - vom 14.04.2009, L 8 SO 30/09 B ER). Der Antragsteller sei gesetzlich krankenversichert, die Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse seien vorrangig in Anspruch zu nehmen. Am 05.02.2009 hatte der Antragsteller mitgeteilt, er habe auch einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bezüglich der Fortsetzung der Therapie bzw. Umwandlung der Therapie in eine Langzeittherapie gegen die B. beim SG gestellt.
Aus einem Aktenvermerk des Antragsgegners vom 20.01.2009 ergibt sich, dass die Kosten für die ambulante Therapie bei Dr. B. von der B. für einen begrenzten Zeitraum übernommen worden waren und dass ein neuer Antrag zu stellen sei, wenn eine Fortführung der Therapie gewünscht werde. Am 09.02.2009 stellte der Antragsteller bei seiner Krankenkasse einen Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Psychotherapie. Über diesen Antrag hat die B. bisher nicht entschieden, da die hierfür notwendigen medizinischen Unterlagen durch den Antragssteller nicht eingereicht worden sind.
Mit Schreiben vom 16.03.2009 hat der Antragsteller die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von 1000 Euro begehrt. Trotz Vorliegens der Voraussetzungen werde die Übernahme der Kosten für die ambulante Reha abgelehnt.
Das SG hat den Eilantrag mit Beschluss vom 27.04.2009 abgelehnt. Er sei bereits unzulässig, da der rechtskräftige Beschluss des LSG dem Erlass einer einstweiligen Anordnung entgegenstehe. Der Antrag verfolge die Übernahme der Kosten für eine Psychotherapie als Rehabilitationsmaßnahme und richte sich damit auf dasselbe Begehren, das die Entscheidung des LSG zum Inhalt habe. Auch Beschlüsse im Eilverfahren seien der formellen Rechtskraft fähig und schließen damit einen weiteren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in der gleichen Sache aus.
Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde zum LSG eingelegt. Sein Begehren stütze sich auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Identität der Streitgegenstände sei nicht gegeben. Es handle sich um einen verschiedenen Lebenssachverhalt.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 27. April 2009 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Zahlung von 1000 Euro zu verpflichten.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Antrag sei unbegründet, da es der Antragsteller in der Hand habe, durch sein aktives Mitwirken eine Entscheidung der vorrangig zuständigen Krankenkasse herbeizuführen. Der Antragsteller habe, wie eine Rückfrage bei der B. ergeben habe, bis zum 08.06.2009 die notwendigen Unterlagen nicht eingereicht.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das SG den Eilantrag des Antragstellers auf Erlass der hier statthaften Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs.2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - als unzulässig abgelehnt.
Der Eilantrag ist auszulegen. Mit der begehrten Verpflichtung strebt der Antragsteller die Übernahme von (Teil-) Kosten für eine ambulante Psychotherapie an. Dies ergibt sich aus seinem Schriftsatz vom 16.03.2009, in dem er ausdrücklich die Übernahme der Kosten für eine ambulante Reha begehrt. Auch in dem vorangegangenen und rechtskräftig abgeschlossenen Eilverfahren ging es um die Übernahme von Kosten für eine ambulante Psychotherapie (einschließlich der damit verbundenen Reisekosten), und zwar ausweislich der Beschwerdeentscheidung des Senats um vorläufige Leistungen für eine psychotherapeutische Behandlung durch Dr. B.. Wie der zeitliche und sachliche Zusammenhang zeigt (Eilantrag beim SG am 13.01.2009 für eine Langzeittherapie zur Rehabilitation des Antragstellers, Eilantrag am 05.02.2009 bezüglich der Fortsetzung der Therapie bzw. Umwandlung der Therapie in eine Langzeittherapie gegen die B.; Aktenvermerk vom 20.01.2009, wonach die Therapiekosten für einen begre...