Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren: Ablehnung eines Eilantrags

 

Leitsatz (amtlich)

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen, wenn bereits im Eilverfahren feststeht, dass der Hauptsacheanspruch (und damit ein sicherungsfähiges Recht) nicht besteht.

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 25.04.2018 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt C., B-Stadt wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller (Ast) begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung von der Antragsgegnerin (AG) die Übernahme von Schulden bzw. die Bewilligung von Leistungen zur Überwindung von sozialen Schwierigkeiten nach den Vorschriften des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Der 1976 geborene Ast ist dauerhaft erwerbsgemindert. Er bewohnt eine 3-Zimmer-Wohnung in der A-Straße in A-Stadt. Die Kosten für die Wohnung betrugen ab dem 01.08.2017 monatlich 562,39 Euro (Grundmiete: 398,48 Euro, Betriebskostenvorauszahlung: 100 Euro, Heizkostenvorauszahlung: 63,91 Euro). Mit Schreiben vom 08.01.2018 nahm die Vermieterin des Ast eine Neuberechnung der Miete ab 01.04.2018 auf 582,15 Euro (Grundmiete: 398,48 Euro zuzüglich Erhöhung in Höhe von 19,76 Euro, Betriebskosten: 100 Euro, Heizkosten: 63,91 Euro) vor. Eine Zustimmung des Ast zum Mieterhöhungsverlangen erfolgte nach Aktenlage nicht.

Der Ast steht seit dem 01.10.2009 bei der AG im Bezug von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 22.02.2018 wurden ihm zuletzt ab April 2018 Leistungen in Höhe von monatlich 1064,85 € unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizkosten in Höhe von 460,91 Euro bewilligt. Einkommen bezieht der Ast nicht, auch kein Renteneinkommen.

Vom 31.03.2016 bis 04.05.2016 befand sich der Ast in Strafhaft. In diesem Zeitraum übernahm die AG die Kosten zum Erhalt der Wohnung. Am 19.09.2017 beantragte der Ast bei der AG erneut die Übernahme der Kosten zum Erhalt seiner Wohnung während einer Strafhaft im Zeitraum 11.09.2017 bis 11.01.2018. Zu diesem Zeitpunkt bestand laut Auskunft der Vermieterin vom 04.10.2017 bereits ein Mietrückstand für August und September 2017 i.H.v. 61,82 €. Soweit noch höhere Mietrückstände bestanden hätten, seien diese mit einem Betriebskostenguthaben des Ast verrechnet worden.

Der Ast teilte der AG in einem Schreiben vom 08.12.2017 mit, dass er schon seit Monaten Probleme habe, seine Miete zu zahlen. Bislang hätten sein Bruder und seine Mutter die nicht gedeckten Mietkosten übernommen. Allerdings hätten sie ihm mitgeteilt, dass sie das nicht mehr lange mitmachen. Die Miete sei einfach zu hoch und er müsse definitiv aus der Wohnung raus. Er wisse allerdings nicht, wie er eine neue Wohnung finden könne. Außerdem habe er noch Rückstände bei seiner Krankenkasse.

Mit Bescheid vom 03.01.2018 lehnte die AG den Antrag vom 19.09.2017 ab. In der Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Ast nicht zum Personenkreis des § 1 Abs. 3 der Verordnung zu § 69 SGB XII gehöre. Besonderer sozialer Schwierigkeiten lägen beim Ast nicht vor. Eine Leistungsgewährung nach § 67 SGB XII komme im Übrigen nur in Betracht, sofern es wirtschaftlich sinnvoll und vertretbar sei, eine Wohnung während der Dauer eines Gefängnisaufenthaltes beizubehalten. Die Kosten der Unterkunft des Ast würden jedoch über der geltenden Mietobergrenze liegen. Der Ast habe selbst mitgeteilt, dass die Miete zu hoch sei und er ausziehen wolle. Zudem sei die Wohnung bereits gekündigt worden, wegen teilweiser Mietrückstände für August und September 2017 sowie vollständig fehlender Mietzahlungen von Oktober bis Dezember 2017. Gegen den Bescheid legte der Ast mit Schreiben vom 15.01.2018 (sinngemäß) Widerspruch ein. Über den Widerspruch ist noch nicht entschieden.

Zwischenzeitlich hatte die Vermieterin dem Ast die Wohnung wegen vorhandener Mietrückstände gekündigt und am 29.12.2017 beim Amtsgericht A-Stadt (AmtG) Räumungsklage eingereicht. Am 11.01.2018 wurde der Ast aus der Strafhaft entlassen. Mit rechtskräftigem Versäumnisurteil vom 25.01.2018 verurteilte das AmtG den Ast zur Räumung und Herausgabe der Wohnung. Mit Schreiben vom 13.03.2018 forderte die Vermieterin den Ast auf, bis zum 21.03.2018 seine bestehenden Mietschulden zuzüglich Nutzungsentschädigung für die Inanspruchnahme der Wohnung nach Kündigung und angefallener Gerichtskosten zu bezahlen. Andernfalls würde aufgrund des erwirkten Räumungsurteils ein Zwangsräumungsauftrag erteilt.

Am 23.03.2018 hat der Ast beim Sozialgericht Nürnberg (SG) Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt.

Die Vermieterin hat dem Ast ein Schreiben vom 23.04.2018 zukommen lassen. Darin hat sie sich bereit erklärt, eine bereits angesetzten Zwangsräumung am 11.06.2018 abzusetzen, falls ein ausstehender Gesamtbetrag an Forderungen gegen den Ast in Höhe von 2436,99 € b...

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