Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren: Prüfungsumfang bei einer Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden; die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Kostenpflichtigen ist ohne rechtliche Bedeutung.

2. Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen sind wegen der insofern eingetretenen Rechtskraft einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen.

 

Tenor

Die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 13. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung des Urkundsbeamten in einem Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Im Beschwerdeverfahren L 4 KR 267/11 B ER vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG), das mit einem für die ehemalige Beschwerdeführerin und jetzige Erinnerungsführerin negativen Ergebnis geendet hatte (Beschluss vom 24.08.2011) und in dem der Streitwert mit Beschluss vom 18.10.2013 auf 10.000,- € festgesetzt worden war, erhob der Kostenbeamte mit Gerichtskostenfeststellung vom 13.12.2013 bei der Erinnerungsführerin Gerichtskosten in Höhe von 392,- €.

Dagegen hat sich die Erinnerungsführerin mit Schreiben vom 21.01.2014 gewandt und um "Erlassung" der Gerichtskosten gebeten. Bedingt durch das Urteil des LSG würden ihr seit Mai 2013 von der AOK keine Rezepte mehr bezahlt. Ihrem am 18.02.2014 bei Gericht eingegangenen weiteren Schreiben ist zu entnehmen, dass sie nach wie vor davon ausgeht, dass ihre Beschwerde berechtigt gewesen sei.

II.

Eine Verletzung des Kostenrechts ist weder von der Erinnerungsführerin vorgetragen worden noch ersichtlich.

Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden.

1. Auslegung des Schreibens vom 21.01.2014

Im Sinn des in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz verankerten Gebots der rechtsstaatlichen Gewährleistung umfassenden Rechtsschutzes ist das Schreiben der Erinnerungsführerin vom 21.01.2014 als Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung zu sehen. Auch wenn die Erinnerungsführerin nur um "Erlassung" der Gerichtskosten bittet, muss darin gleichwohl eine Erinnerung gesehen werden. Denn die Erinnerungsführerin scheint davon auszugehen, dass die Gerichtskostenforderung deshalb unberechtigt sei, weil sie davon ausgeht, in der Hauptsache - trotz negativer Entscheidung des LSG - im Recht gewesen zu sein.

2. Prüfungsumfang bei der Erinnerung

Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Beschlüsse vom 13.02.1992, Az.: V ZR 112/90, und vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 04.06.2014, Az.: L 15 SF 129/14 E; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 66 GKG, Rdnr. 18; Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl. 2012, § 66, Rdnr. 13).

3. Zu den Einwänden der Erinnerungsführerin

Die Erinnerungsführerin beanstandet sinngemäß die Richtigkeit der Entscheidung in der Hauptsache. Zudem ist ihrem Vortrag zu entnehmen, dass sie sich aus wirtschaftlichen Gründen zur Begleichung der Gerichtskostenrechnung nicht in der Lage sieht.

Beide Einwände sind im Erinnerungsverfahren unbeachtlich.

3.1. Richtigkeit der Entscheidung in der Hauptsache

Der Einwand gegen die Richtigkeit der Entscheidung in der Hauptsache ist einer Prüfung im Kostenansatzverfahren entzogen; die Entscheidung zur geltend gemachten Forderung (Vergütung von Rezepten) ist bereits im Hauptsacheverfahren getroffen worden und für das Kostenansatzverfahren bindend.

Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen, insbesondere zu

§ 197 a SGG, aber auch über die Kostenverteilung und zur Höhe des Streitwerts sind - wie überhaupt die Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren - wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 158 Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 68 Abs. 1 GKG) einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen (zur Anwendung des

§ 197 a SGG: vgl. Beschlüsse des Senats vom 10.05.2013, Az.: L 15 SF 136/12 B, vom 22.07.2013, Az.: L 15 SF 165/13 E, vom 27.11.2013, Az.: L 15 SF 154/12 B, und - zur vergleichbaren Problematik in einem Verfahren nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - vom 16.02.2012, Az.: L 15 SF 204/11; zur Kostengrundentscheidung, zur Höhe des Streitwerts und zu einer behaupteten Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung: vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 07.11.2011, Az.: L 2 SF 340/11 E; zur Kostengrundentscheidung: vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; zur Streitwertfestsetzung: vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 29.06.2011, Az.: L 6 SF 408/11 E, und Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 09.01.2013, Az.: M 1 M 12.6265; zur Stellung als Beteiligter des Verfahrens und damit als Kostenschuldner: vgl. Beschlüsse des Senats vom 14.06.2013, Az.: L 15 SF 269/12 E, und vom 07.11.2013, Az.: L 15 SF 3...

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