Entscheidungsstichwort (Thema)

Kinder- und Jugendhilferecht. keine konkludente Erteilung einer Pflegeerlaubnis. Anfechtung des Widerrufs einer Pflegeerlaubnis führt nicht im Wege der Folgenbeseitigung zu einem Anspruch der Pflegeeltern auf Herausgabe eines Pflegekindes. Anspruch der Pflegeeltern auf Herausgabe eines Pflegekindes ist nach einer in Ausübung des übertragenen Aufenthaltsbestimmungsrechts durch das Jugendamt erfolgten Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie allein vor dem Familiengericht geltend zu machen. Kinder- und Jugendhilferechts (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO). Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 31. März 2003

 

Normenkette

VwGO § 101 Abs. 3, § 123; SGB VIII §§ 33, 44; BayKJHG Art. 21; BGB § 1632 Abs. 4

 

Verfahrensgang

VG München (Beschluss vom 31.03.2003; Aktenzeichen 18 S 03.421)

 

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Herausgabe des (Pflege)Kindes A. Y. an sich.

1. Die Antragsgegnerin erhielt am 7. Mai 2001 Kenntnis darüber, dass die Mutter des am 19. Oktober 2000 geborenen A. Y. ihr Kind bei einer Bekannten, der Antragstellerin, untergebracht habe. Ermittlungen ergaben, dass das Kind seit Februar 2001 bei der Antragstellerin lebte. Nachdem die Antragsgegnerin die Mutter des Kindes am 25. Juni 2001 über die Tragweite einer Adoption und die Alternative eines (befristeten) Pflegeverhältnisses informiert hatte, sprach sich die Kindsmutter für letzteres aus. Wegen fehlenden Krankenversicherungsschutzes nahm die Antragsgegnerin das Kind am 28. Juni 2001 unter Beibehaltung seines Aufenthalts bei der Antragstellerin gemäß § 42 SGB VIII in Obhut und regte beim Amtsgericht München die Einrichtung einer Amtsvormundschaft sowie das Ruhen der elterlichen Sorge an. Dabei führte sie aus, dass eine spätere Umwandlung der Inobhutnahme in eine Vollzeitpflegestelle ins Auge gefasst werde, wenn der Status des Kindes geklärt sei. Zugleich beantragte sie eine Ergänzungspflegschaft unter Einschränkung des Sorgerechts der Kindsmutter. Nachdem das Amtsgericht München mit Beschluss vom 9. Oktober 2001 die darin im einzelnen aufgeführten Rechte – u.a. das Recht zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen – auf das Jugendamt der Antragsgegnerin übertragen hatte, beendete diese am 27. Dezember 2001 die Inobhutnahme des Kindes, beließ es jedoch bei der Antragstellerin.

In der Folgezeit prüfte die Antragsgegnerin, ohne eine abschließende Entscheidung zu treffen, die Gewährung einer Hilfe in Vollzeitpflege innerhalb der Familie der Antragstellerin und in diesem Zusammenhang gemäß dem Hilfeplan vom 22. November 2001 sowohl die Situation der Kindsmutter als auch die Geeignetheit der Familie der Antragstellerin als Pflegefamilie. In einer Stellungnahme vom 21. Dezember 2001 heißt es, dass eine Notlage seitens der Kindsmutter nicht vorliege. Daher seien auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege nicht gegeben. Nach Unstimmigkeiten mit der Antragstellerin über die Ausübung der Besuchskontakte mit ihrem Kind beantragte die Kindsmutter beim Amtsgericht München die Herausgabe des Kindes an sich. Am 30. Oktober 2002 kam es anlässlich eines Besuchskontakts im Bereich der Antragsgegnerin bei der Übergabe des Kindes zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen der Kindsmutter und der Antragstellerin. Mit Beschluss vom 31. Oktober 2002 übertrug das Amtsgericht München im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind antragsgemäß auf das Jugendamt der Antragsgegnerin.

2. Am 4. November 2002 nahm die Antragsgegnerin das Kind anlässlich eines Besuchstermins aus der Familie der Antragstellerin und brachte es anonym in einer Bereitschaftspflegefamilie unter. Hiergegen legte die Antragstellerin am 17. Januar 2003 Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden wurde. Vor dem Amtsgericht München begehrte die Antragstellerin die Herausnahme des Kindes aus der Bereitschaftspflege und seine Rückführung in ihre Familie. Einen entsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lehnte das Amtsgericht München mit Beschluss vom 4. Dezember 2002 ab. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 20. Januar 2003. Im Hauptsacheverfahren nahm die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 17. Juni 2003 ihren Antrag auf Herausgabe des Kindes zurück.

3. Am 1. Februar 2003 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht München im Rahmen eines Eilverfahrens,

  1. festzustellen, dass die ihr am 28. Juni 2001 von der Antragsgegnerin erteilte Pflegeerlaubnis aufgrund ihres Widerspruchs vom 16. Januar 2003 gegen die Entziehung weiterbestehe, weil der Widerspruch aufschiebende Wirkung habe,
  2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, das Kin...

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