(1) 1Die außerklinische Intensivpflege dient dem Ziel, an den in § 1 Absatz 4 genannten Orten im Rahmen der ambulanten ärztlichen Behandlung die Patienten- und Versorgungssicherheit von Versicherten, die die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 erfüllen, nach Maßgabe ihres individuellen Bedarfs zu erhalten, zu fördern und zu verbessern. 2Sie dient im Rahmen des Leistungsumfangs der gesetzlichen Krankenversicherung auch der Verbesserung der Lebensqualität.

 

(2) 1Die außerklinische Intensivpflege ist auf individuelle, patientenzentrierte Therapieziele auszurichten. 2Therapieziele sind

 

1.

die Sicherstellung von Vitalfunktionen,

 

2.

die Vermeidung von lebensbedrohlichen Komplikationen sowie

 

3.

die Verbesserung von Funktionsbeeinträchtigungen, die außerklinische Intensivpflege erforderlich machen und der sich daraus ergebenden Symptome zum Erhalt und zur Förderung des Gesundheitszustandes.

 

(3) 1Bei beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten besteht eine weitere Zielsetzung in der optimalen und individuellen Hinführung zur Dekanülierung, zur Entwöhnung von der invasiven Beatmung oder zur Umstellung auf eine nicht-invasive Beatmung. 2Bei im Rahmen der Erhebung nach § 5 festgestelltem perspektivischen Potenzial soll dieses im Verlauf der weiteren außerklinischen Versorgung, insbesondere der außerklinischen Intensivpflege, stabilisiert und gehoben werden. 3Hierbei sind die erforderlichen Maßnahmen mit dem Ziel

 

1.

der ausreichenden Augmentierung der alveolären Ventilation,

 

2.

der effektiven Therapie der Erkrankung und der Begleiterkrankungen, die zum Weaning-Versagen geführt haben,

 

3.

der Wiederherstellung der atemmuskulären Kapazität sowie

 

4.

der Wiederherstellung der Schluckfunktion

zu ergreifen. 4Daraus ergeben sich insbesondere folgende unterstützende Maßnahmen:

 

1.

die Verbesserung der Atemmechanik und des Gasaustausches,

 

2.

die Reduktion des inadäquaten Atemantriebes und der Atemarbeit,

 

3.

die Behandlung von Malnutrition und Katabolismus,

 

4.

die Verbesserung der vegetativen und neuromuskulären Funktion,

 

5.

die (Teil-)Mobilisation,

 

6.

die Therapie der Dysphagie zur Verbesserung der Schluckfunktion und Wiederherstellung der Sprechfunktion,

 

7.

die Rekonditionierung der atrophierten (Skelett-)Muskulatur sowie

 

8.

die Verbesserung der Sekretclearance.

 

(4) Ergibt sich im Zuge der Umsetzung der Therapieziele nach Absatz 2 und Maßnahmen nach Absatz 3 bei beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten ein Potenzial zur Beatmungsentwöhnung oder Dekanülierung, leitet die verordnende Vertragsärztin oder der verordnende Vertragsarzt in Abstimmung mit der oder dem Versicherten unverzüglich weitere Maßnahmen ein, insbesondere eine Einweisung in eine auf die Beatmungsentwöhnung oder Dekanülierung spezialisierte stationäre Einrichtung.

 

(5) Besteht bei beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten keine Aussicht auf nachhaltige Verbesserung der zu Grunde liegenden Funktionsstörung, ist die Zielsetzung insbesondere die Therapieoptimierung und damit die Verbesserung der Lebensqualität.

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