Die Leistung wird gewährt, solange die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Entfällt der Anspruch auf außerklinische Intensivpflege in einer Einrichtung der vollstationären Pflege aufgrund einer Besserung des Gesundheitszustands, sind die Leistungen der außerklinischen Intensivpflege für 6 Monate weiter zu gewähren, wenn eine Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 2, 3, 4 oder 5 i. S. d. SGB XI vorliegt.

Der 6-Monats-Zeitraum kann durch eine Satzungsregelung der Krankenkasse verlängert werden.

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