Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, und die Krankengeld von der Krankenkasse beziehen, kann die Kasse eine Frist zur Stellung eines Antrags auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben setzen. Die Frist, innerhalb derer der Antrag gestellt werden muss, beträgt 10 Wochen.

Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, denn nach § 51 Abs. 3 SGB V entfällt der Anspruch auf das Krankengeld mit Ablauf der 10-Wochenfrist, wenn der Versicherte einen entsprechenden Antrag nicht gestellt hat. Wird der Antrag später gestellt, so lebt der Anspruch auf Krankengeld erst mit dem Tag der Antragstellung wieder auf. Das heißt: Es kommt bei Antragstellung nach dieser Ausschlussfrist definitiv nicht dazu, dass rückwirkend für einen zunächst "versagten" Zeitraum Ansprüche wieder aufleben. Innerhalb dieses Zeitraums ist der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen.

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