Der Arbeitgeber kann ab 2020 unter Verzicht auf den Abruf der ELStAM die Lohnsteuer für Bezüge von kurzfristigen, im Inland ausgeübten Tätigkeiten von beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern, die einer ausländischen Betriebsstätte dieses Arbeitgebers zugeordnet sind, mit einem Pauschsteuersatz von 30 % des Arbeitslohns erheben.[1]

Eine kurzfristige Tätigkeit i. S. d. Lohnsteuer liegt nur vor, wenn die im Inland ausgeübte Tätigkeit 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt.[2]

Der Arbeitgeber hat die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen. Der Arbeitgeber ist Schuldner der pauschalen Lohnsteuer.[3]

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