Die gesetzlichen Pflegekassen haben zusätzliche Aufklärungs- und Beratungspflichten.[1] Nach Absatz 1 dieser Vorschrift haben die Pflegekassen

  • die Eigenverantwortung der Versicherten durch Aufklärung und Beratung über eine gesunde, der Pflegebedürftigkeit vorbeugende Lebensführung zu unterstützen und
  • auf die Teilnahme an gesundheitsfördernden Maßnahmen einzuwirken.

In Absatz 2 ist festgelegt, dass die Pflegekassen die Versicherten und ihre Angehörigen in den mit der Pflegebedürftigkeit zusammenhängenden Fragen unterrichten und beraten. Dies gilt insbesondere für die Leistungen der Pflegekassen sowie für die Leistungen und Hilfen anderer Träger.

Absatz 3 verpflichtet die Pflegekassen darüber hinaus, den Pflegebedürftigen Vergleichslisten über Leistungen und Vergütungen zu übermitteln, damit diese ihr Wahlrecht besser in Anspruch nehmen können. Damit wird den Wirtschaftlichkeitsanforderungen Genüge getan.

Mit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) wurden die Beratungsansprüche der Versicherten ausgeweitet.[2] Die Pflegekassen haben unmittelbar nach einem erstmaligen Antrag auf Pflegeleistungen entweder

  • einen Beratungstermin innerhalb von 2 Wochen anzubieten oder
  • einen Beratungsgutschein auszustellen, der innerhalb von 2 Wochen bei einer unabhängigen und neutralen Pflegeberatungsstelle eingelöst werden kann.

Die Versicherten können die Beratung auch in ihrem häuslichen Umfeld in Anspruch nehmen.

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